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Vertrauen ist gut – Identitätsprüfung ist besserDer Vertrauensgrundsatz gilt nur im Straßen- und nicht im geschäftlichen Verkehr. Für eine Annahme, im geschäftlichen Verkehr müsse man sich auf die Redlichkeit eines Geschäftspartners und seiner Erklärungen verlassen dürfen, fehlt die gesetzliche Grundlage.
Berufsfußballer sind als Arbeiter zu qualifizierenOGH Beschluss vom 26.8.2004, 8 ObS 23/03w und
OGH Urteil vom 16.7.2004, 8 ObS 20/03d
2004EUGH: Bereitschaftsdienst (im Rettungsdienst) ist ArbeitszeitRechtssache Pfeiffer u.a./Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut e.V.)
Keine Kündigung mit SMS„Muss dich mit heutigem Tag kündigen. Können wir aber wahrscheinlich widerrufen, wenn ich in Wien bin. Liebe Grüße Bernd“.
Diese Kurznachricht über SMS bildete den Ausgangspunkt eines Rechtsstreites, in dem der OGH zu beantworten hatte, ob die Kündigung eines Lehrverhältnisses wirksam per SMS ausgesprochen werden kann.
OGH zu Überstunden und Zeitausgleich, VerjährungNach § § 10 Abs 1 Ziffer 2 Arbeitszeitgesetz (AZG) kann die Entlohnung für geleistete Überstunden durch Zeitausgleich erfolgen. Problematisch wird eine Vereinbarung, dass die Entlohung der Überstunden durch Zeitausgleich zu erfolgen hat, oftmals dann, wenn nur Einigkeit erzielt wird, dass dies erfolgen soll, die Modalitäten aber, wie der "Abbau" der Überstunden erfolgen wird, nicht festgelegt werden.
Urlaubsverbrauch in der KündigungsfristUnter welchen Voraussetzungen darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist "auf Urlaub schicken"?
OGH zu E-Mails am ArbeitsplatzDer Oberste Gerichtshof hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage des privaten E-Mail-Verkehrs während der Dienstzeit zu befassen. Das Fehlverhalten der Klägerin, das vom beklagten Arbeitgeber für eine Entlassung herangezogen wurde, lag darin, entgegen einem generellen Verbot und einer Ermahnung durch einen Vorgesetzten gelegentlich auf ihrem Arbeitsplatz einlangende "Spaß-E-Mails" an Arbeitskollegen weitergeleitet zu haben.
Berechnung der Abfertigung beim Wechsel von Voll- auf TeilzeitDas Dienstverhältnis mit der Klägerin wurde einvernehmlich aufgelöst und sie erhielt eine Abfertigung von zwölf Monatsgehälter auf der Basis ihres Einkommens aus der Teilzeitbeschäftigung. Aufgrund ihrer - auch in der Lehre von mehreren Autoren vertretenen - Rechtsansicht, die Abfertigung sei auf der Basis ihres Einkommens bei Vollzeitbeschäftigung zu berechnen, machte sie die Differenz (erfolglos) geltend.
Schwangerschaft und befristete DienstverhältnisseOGH, Beschluss vom 20.10.2004, 8 ObA 102/04i
Dienstgeberhaftungsprivileg trotz grober FahrlässigkeitOGH Urteil vom 11.11.2004, 8 ObA 107/04z
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