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Keine Kündigung mit SMS

„Muss dich mit heutigem Tag kündigen. Können wir aber wahrscheinlich widerrufen, wenn ich in Wien bin. Liebe Grüße Bernd“. Diese Kurznachricht über SMS bildete den Ausgangspunkt eines Rechtsstreites, in dem der OGH zu beantworten hatte, ob die Kündigung eines Lehrverhältnisses wirksam per SMS ausgesprochen werden kann.

Nach § 15 Abs 2 des Berufsausbildungsgesetzes bedarf die Auflösung eines Lehrverhältnisses der Schriftform. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form tritt die angestrebte Auflösung nicht ein. Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet nach § 886 ABGB im Allgemeinen „Unterschriftlichkeit", was in der Regel die eigenhändige Unterschrift des Erklärenden unter dem Text der Erklärung erforderlich macht.

Da das Gesetz zugunsten von Kurznachrichten via SMS keine ausdrückliche Ausnahme vorsieht, gelangte der OGH in seiner Entscheidung OGH 7. 2. 2008, 9 ObA 96/07v folgerichtig zu dem Ergebnis, dass eine wirksame Kündigung eines Lehrverhältnisses per SMS nicht möglich ist.

KD


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