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D: Informationspflichten eines Reisebüros

Der deutsche Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Reisebüro seinen Kunden auf die Möglichkeit einer Reiseabbruchversicherung hinweisen muss und ob die unterlassene Belehrung eine Haftung aufgrund unrichtiger oder mangelhafter Beratung des Vertragspartners begründet.

Beide Unterinstanzen hatten eine Haftung des Reisebüros, das einen Kunden nur auf eine Reiserücktrittskostenversicherung  jedoch nicht auf eine Reiseabbruchversicherung hingewiesen hatte, verneint. Nach der Ansicht der Unterinstanzen müsse ein Reisebüro
nicht ungefragt auf die Möglichkeit einer Abbruchversicherung hinweisen. Nach einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes teilte das deutsche Höchstgericht diese Ansicht.
Wenn ein Reisebüro ähnlich wie ein Reiseveranstalter auftritt, besteht nach dem BGH eine Pflicht des Reisebüros zur Versicherungsberatung; diese geht aber nicht weiter als die Pflicht eines Reiseveranstalters. Nach deutschem Recht (§ 6 Abs. 2 lit. i Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) ist aber der Reiseveranstalter nur zum Hinweis auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittskosten und einer Rücktransportkostenversicherung, nicht aber einer Reiseabbruchsversicherung verpflichtet.
Auch in Österreich wurden die Informationen, die Reisbüros dem Reisenden bei der Buchung zu erteilen haben, im Verordnungsweg konkretisiert. Nach § 3 Ziffer 4 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe ist ebenfalls (nur) über "den möglichen Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit" zu informieren.
Wenn daher ein Kunde nach einer Reiseabbruchversicherung nicht ausdrücklich nachfragt oder  für das Reisebüro nicht erkennbar Umstände vorliegen, aus denen sich ein erhöhtes Risiko des Reiseabbruches ergibt, kann auch nach österreichischem Recht keine Haftung wegen mangelhafter Beratung geltend gemacht werden.

KD


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