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OGH zu E-Mails am Arbeitsplatz

Der Oberste Gerichtshof hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage des privaten E-Mail-Verkehrs während der Dienstzeit zu befassen. Das Fehlverhalten der Klägerin, das vom beklagten Arbeitgeber für eine Entlassung herangezogen wurde, lag darin, entgegen einem generellen Verbot und einer Ermahnung durch einen Vorgesetzten gelegentlich auf ihrem Arbeitsplatz einlangende "Spaß-E-Mails" an Arbeitskollegen weitergeleitet zu haben.
Der OGH führte aus, dass ein Fehlverhalten, das nur darin liegt, dass ein Arbeitnehmer, entgegen einem generellen Verbot - trotz einer (informellen) Ermahnung durch einen Vorgesetzten - gelegentlich auf seinem Arbeitsplatz einlangende Spaß-E-Mails ein- bis zweimal pro Woche an Arbeitskollegen weitergeleitet hat, keinen Entlassungsgrund darstellt. Dieser Sachverhalt würde bezüglich der Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers nicht anders liegen als gelegentliche kurze Telefonate privaten Inhalts mit Arbeitskollegen.
Das OLG Wien hatte sich kurz davor mit einem Fall zu beschäftigen, in dem sich ein Arbeitnehmer entgegen entgegen einer Betriebsvereinbarung, in der ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Internet- und E-Mail-Benützung dem dienstlichen Gebrauch vorbehalten ist, unter Verwendung der ihm allein zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten E-Mail-Adresse um eine Stelle bei einem Konkurrenzunternehmen bewarb. Das OLG Wien gelangte zu dem Schluss dass, ein einmaliger Verstoß eines Arbeitnehmers gegen diese Anordnung noch nicht den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit erfüllt (OLG Wien 17. 3. 2004, 7 Ra 31/04m = ARD 5504/3/2004).
--> Entscheidung im Volltext (19 KBs)

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