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Urlaubsverbrauch in der Kündigungsfrist

Unter welchen Voraussetzungen darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist "auf Urlaub schicken"?

Bis zur Änderung des Urlaubsrechtes durch das Arbeitsrechtsanderungsgesetz 2000 (ARÄG 2000) herrschte Einigkeit, dass der Verbrauch von Urlaub dem Arbeitnehmer (nur) dann zumutbar ist, wenn die Kündigungsfrist 3 Monate übersteigt. In seiner Entscheidung vom 26.01.2006, 8 ObA 80/05f, führte Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf die Vorjudikatur des 9. Senates aus, dass dies seit der Aufhebung des § 9 Urlaubsgesetz (alte Fassung) durch das ARÄG 2000 nicht mehr gilt.

 Zusammengefasst kann gesagt werden, das eine Verpflichtung des Arbeitnehmers seinen Urlaub zu verbrauchen nur "indirekt" besteht, wenn aufgrund einer Interessensabwägung der mangelnde Urlaubsverbrauch treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich wäre. Zu der Frage, welche Kriterien bei dieser Abwägung maßgeblich sind, führt das Höchstgericht aus:

Diese Beurteilung erfordert eine Gesamtschau unter Einbeziehung insbesondere von

  • Dauer der Kündigungsfrist,
  • Anzahl der Urlaubstage,
  • Verhalten des Arbeitnehmers in der Kündigungsfrist sowie
  • Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers und
  • Erfordernisse des Betriebs.

Auch das Urlaubsverhalten in der Vergangenheit ist zu berücksichtigen. Allein, dass der Urlaubsverbrauch unter Berücksichtigung der Jahreszeit, in der die Kündigungsfrist liegt, zumutbar wäre, reicht noch nicht aus, um bereits einen Missbrauchsfall als gegeben anzunehmen (vgl Egermann aaO 12). Verallgemeinernde Schlussfolgerungen aus ziffernmäßigen Angaben über ein bestimmtes Ausmaß des Urlaubsrestes und eine bestimmte Dauer der Dienstfreistellung und Kündigungsfrist allein sind aber mit größter Vorsicht zu behandeln ..."

Insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Dienstverhältnis einvernehmlich beendet wird, sollte jedenfalls eine Vereinbarung über den Verbrauch des Resturlaubs es getroffen werden.

BreitmeyerDecker Rechtsanwälte


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