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Berufsfußballer sind als Arbeiter zu qualifizieren

OGH Beschluss vom 26.8.2004, 8 ObS 23/03w und OGH Urteil vom 16.7.2004, 8 ObS 20/03d

Ein klares Berufsbild hinsichtlich des Berufsfußballers, das seine Einordnung als Angestellter („höhere, nicht kaufmännische Dienste“ iSd § 1 Abs 1 AngG) ermöglichen würde, besteht nicht. Auch wenn Spitzenleistungen erbracht werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier allgemein eine einer typischen Angestelltentätigkeit vergleichbare Qualifikation vorhanden wäre. Gerade bei seiner zentralen Tätigkeit unterliegt der Berufsfußballer typischerweise der ununterbrochenen Kontrolle und Weisung durch den Trainer und die „manuellen“ Fähigkeiten stellen einen zentralen Aspekt der Tätigkeit dar.

OGH Beschluss vom 26.8.2004, 8 ObS 23/03w und OGH Urteil vom 16.7.2004, 8 ObS 20/03d

--> Entscheidung 8 ObS 20/03d im Volltext (31 KBs)

--> Entscheidung 8 ObS 23/03w im Volltext (28 KBs)


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