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Vertrauen ist gut – Identitätsprüfung ist besser

Der Vertrauensgrundsatz gilt nur im Straßen- und nicht im geschäftlichen Verkehr. Für eine Annahme, im geschäftlichen Verkehr müsse man sich auf die Redlichkeit eines Geschäftspartners und seiner Erklärungen verlassen dürfen, fehlt die gesetzliche Grundlage.

In seiner Entscheidung 2006/09/0080 vom 15. Mai 2008 stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass man im Geschäftsleben den Aussagen von Geschäftspartnern nicht blind vertrauen darf: Ein Unternehmer beschäftigte aus seiner Baustelle zwei Hilfsarbeiter. Er hatte diese nicht selbst angestellt, sondern von einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen "geliehen". Mit dem Arbeitskräfteüberlasser war vereinbart worden, dass sich dieser um sämtliche erforderliche Bewilligungen für die Leiharbeiter zu kümmern habe und er dafür haftet.

Der Arbeitskräfteüberlasser hat dem Beschäftigungsunternehmen schriftlich mitgeteilt, dass die beiden Leiharbeitnehmer die österreichische Staatsbürgerschaft hätten. Das Beschäftigungsunternehmen vertraute auf diese Angaben, die sich allerdings als unrichtig herausstellte, weshalb über dessen Geschäftsführer eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde, die letztlich auch vor dem Verwaltungsgerichtshof Bestand hatte.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs muss ein Beschäftigerunternehmen ein wirksames Kontrollsystems für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften etablieren. Von einem solchen darf nur dann ausgegangen werden, wenn die Identität aller eingesetzten Arbeiter verlässlich geprüft wird. Dies kann – etwa bei einer ständig wechselnden Zusammensetzung des Leiharbeiterstamms – auch dazu führen, dass die Identität aller eingesetzten Arbeiter unter Umständen täglich geprüft werden muss. Jedenfalls muss zu Beginn des Arbeitseinsatzes eines neu hinzugekommenen Leiharbeiters eine solchen Überprüfung durch Vorlage der Arbeitspapiere und von Pass oder Personalausweis erfolgen.

KD


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