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EUGH: Bereitschaftsdienst (im Rettungsdienst) ist ArbeitszeitRechtssache Pfeiffer u.a./Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut e.V.)
In einer am 5. Oktober 2004 veröffentlichten Entscheidung (Rechtssache Pfeiffer u.a./Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut e.V.) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass Rettungsassistenten in den Geltungsbereich des EG-Arbeitszeitschutzes fallen. In den Ausgangsverfahren hatten Rettungsassistenten des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) gegen überlange Arbeitszeiten aufgrund ihrer Arbeitsbereitschaft geklagt. Sie wollten einerseits Entgelt für die über 48 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeit und andererseits die Festlegung der wöchentliche Höchstarbeitszeit entsprechend der in der EG-Arbeitszeitrichtlinie vorgegebenen Höchstgrenze von 48 Wochenstunden. Unter Hinweis auf seine Vorjudikatur (C 151/02, Urteil vom 9. September 2003, Slg. 2003, I 8389 Randnrn. 71, 75 und 103) wiederholte der EuGH den Standpunkt, dass Bereitschaftsdienste, die ein Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit an dem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort leistet, in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen sind, unabhängig davon, dass der Betroffene während dieses Dienstes tatsächlich keine ununterbrochene berufliche Tätigkeit ausübt. In Randnr 86 führt der EuGH aus In richtlinienkonformer Interpretation des nationalen Rechtes ergibt sich daher für das vorlegende deutschen Arbeitsgericht, dass es "alles tun muss", was in seiner Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der Höchstgrenzen der Arbeitszeitrichtlinie zu gewährleisten, um so eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zu verhindern. Der EuGH formuliert Rdnr 119 Dieser Entscheidung kommt auch für Österreich Relevanz zu: In Österreich darf die Normalarbeitszeit grundsätzlich 40 Wochenstunden (8 Stunden täglich) nicht überschreiten ( § 3 AZG). Ausnahmen zu dieser Regel gelten bei einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit sowie einer Verlängerung der Normalarbeitszeit in den Fällen der Arbeitsbereitschaft. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden, wenn der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung dies zulässt und darüber hinaus in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt (§ 5 AZG). Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer an einem vom AG bestimmten Ort im Zustand der Arbeitsruhe aufhält und jederzeit zur Aufnahme der Arbeit bereit ist. Beachtet man die Aussagen der EuGH-Entscheidung wird daher auch für Österreich die bloße Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf einen Kollektivvertrag, der eine Überschreitung wöchentliche Normalarbeitszeit von 48 Stunden erlaubt nicht ausreichen, sondern muss eine ausdrückliche und freie Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers zur Verlängerung der Arbeitszeit vorliegen. --> Entscheidung im Volltext
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