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Berechnung der Abfertigung beim Wechsel von Voll- auf Teilzeit

Das Dienstverhältnis mit der Klägerin wurde einvernehmlich aufgelöst und sie erhielt eine Abfertigung von zwölf Monatsgehälter auf der Basis ihres Einkommens aus der Teilzeitbeschäftigung. Aufgrund ihrer - auch in der Lehre von mehreren Autoren vertretenen - Rechtsansicht, die Abfertigung sei auf der Basis ihres Einkommens bei Vollzeitbeschäftigung zu berechnen, machte sie die Differenz (erfolglos) geltend.

Nach der Auffassung des erkennenden Senates liegt keine planwidrige Gesetzeslücke vor und auch der Zweck der Abfertigung - dem Arbeitnehmer für den durch die Abfertigung abgedeckten Zeitraum den zuletzt bezogenen Durchschnittsverdienst zu sichern und damit eine gewisse Kontinuität des zuletzt bezogenen Verdienstes für diesen fiktiven Zeitraum zu gewährleisten - bietet kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

Diverse gesetzliche Bestimmungen sehen für bestimmte Sonderfälle des Wechsels auf Teilzeitbeschäftigung die Berechnung der Abfertigung auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung oder eines Durchschnitts vor. Dies zeigt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes, dass dem Gesetzgeber das Problem bewusst war, er aber dennoch eine derartige Berechnungsmethode nicht generell vorsah, weshalb von einer planwidrigen Regelungslücke nicht ausgegangen werden darf und einer Analogie der Boden entzogen ist.

Obwohl diese Entscheidung zum oberösterreichischen Landesvertragsbedienstetengesetz erging, ist sie auch für den Bereich des Angestelltengesetzes anwendbar, da nach der einschlägigen Bestimmung des oö LVBG ebenso wie dies § 23 Abs. 1 AngG vorsieht, der dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug beziehungsweise das Monatsentgelt die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abfertigung bildet.

Zum Downloaden bitte klicken! Download: OGH vom 29.6.2005, 9 ObA 6/05f.pdf (25 KB)


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