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Dienstgeberhaftungsprivileg trotz grober FahrlässigkeitOGH Urteil vom 11.11.2004, 8 ObA 107/04z
Seit längerer Zeit war dem Arbeitgeber ein Defekt an der Laufschiene des Krans bekannt. Dieser wurde jedoch von ihm nicht behoben. Der in dem Unternehmen beschäftigte Schweißer erlitt deswegen einen Arbeitsunfall, bei dem ihm ein "Rohkessel" mit einem Gewicht von rund 500 kg auf die Hand fiel, wodurch er schwer verletzt wurde. Der Verletzte begehrt die Besuchskosten seiner Angehörigen, die Fahrtkosten zu verschiedenen Rehabilitationszentren und Krankenhäusern sowie die Rezeptgebühren. Er stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Arbeitsunfall von der beklagten Partei grob fahrlässig verursacht worden sei, weil sie einen ihr seit längerer Zeit bekannten Defekt an der Laufschiene des Krans nicht behoben habe. Der Arbeitgeber beantragt die Abweisung des Klagebegehrens mit dem Argument, das Dienstgeberprivileg des § 333 ASVG käme ihm zugute. Der OGH entschied, dass es sich bei den geltend gemachten Fahrtkosten der Angehörigen beziehungsweise den eigenen Fahrtkosten des Klägers und den von ihm zu tragenden Rezeptgebühren um vom Haftungsausschluss erfasste "Personenschäden" und nicht um Sachschäden handelt.
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