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Schwangerschaft und befristete Dienstverhältnisse

OGH, Beschluss vom 20.10.2004, 8 ObA 102/04i

Nach § 10a Abs 1 MSchG wird der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses durch die Meldung der Schwangerschaft gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. In ständiger Rechtssprechung judiziert der OGH, dass der Abschluss eines befristeten Dienstverhältnisses dann gerechtfertigt ist, wenn die Erprobungszeit, die Ausbildung und die angestrebte Verwendung in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Abhängig von der Qualifikation ist somit die Länge einer zulässigen Befristung festzulegen. Je besser die Qualifikation ist, desto länger kann ein Befristung vereinbart werden und noch sachlich gerechtfertigt sein.

OGH, Beschluss vom 20.10.2004, 8 ObA 102/04i

--> Entscheidung im Volltext (19 KBs)


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