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OGH zu Überstunden und Zeitausgleich, Verjährung

Nach § § 10 Abs 1 Ziffer 2 Arbeitszeitgesetz (AZG) kann die Entlohnung für geleistete Überstunden durch Zeitausgleich erfolgen. Problematisch wird eine Vereinbarung, dass die Entlohung der Überstunden durch Zeitausgleich zu erfolgen hat, oftmals dann, wenn nur Einigkeit erzielt wird, dass dies erfolgen soll, die Modalitäten aber, wie der "Abbau" der Überstunden erfolgen wird, nicht festgelegt werden.
Nach § § 10 Abs 1 Ziffer 2 Arbeitszeitgesetz (AZG) kann die Entlohnung für geleistete Überstunden durch Zeitausgleich erfolgen. Problematisch wird eine Vereinbarung, dass die Entlohung der Überstunden durch Zeitausgleich zu erfolgen hat, oftmals dann, wenn nur Einigkeit erzielt wird, dass dies erfolgen soll, die Modalitäten aber, wie der "Abbau" der Überstunden erfolgen wird, nicht festgelegt werden.
Der Gesetzgeber hat in einer Novelle zum Arbeitszeitgesetz (BGBl I 46/1997) Vorkehrung für den Fall getroffen, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht festgelegt wurde, innerhalb welcher Zeit oder ab welcher Höhe des Überstundenguthabens der Zeitausgleich in Anspruch genommen werden muss: Gem. § 19f Abs 2 AZG kann der Arbeitnehmer seither dann, wenn der Zeitausgleich nicht binnen 13 Wochen gewährt wird, binnen einer weiteren Woche bekannt geben, dass er den Zeitpunkt des Ausgleichs zu einem späteren Zeitpunkt einseitig bestimmen wird. Tut er dies nicht, sind die geleitsteten Überstunden in Geld zu vergüten. Das Höchstgericht führt hierzu aus
Nun mag es zwar zutreffen, dass - wie das Berufungsgericht meint -der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 19f Abs 2 AZG nicht die Absicht verfolgte, den Beginn der Verjährungsfrist zu ändern (zur hier zu beurteilenden Verfallsfrist siehe unten); dies ändert aber nichts daran, dass der Umstand, dass die vom Gesetz angeordnete "Rückumwandlung" des angesammelten Zeitguthabens in eine fällige Geldforderung zwangsläufig unmittelbare Auswirkungen auf den Beginn der Verjährungsfrist haben muss.

Die Auswirkung liegt darin, dass der Anspruch daher nach Ablauf der genannten Fristen in Geld fällig ist, vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden kann und daher auch die Verjährung mit Ablauf dieser Fristen zu laufen beginnt.


OGH, E. v. 17.03.2004 - 9 ObA 114/03k
--> Entscheidung im Volltext (30 KBs)

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