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Speicherung von Verbindungsdaten durch Internetanbieter

11.07.2006 - Internetanbieter dürfen dynamische IP-Adressen nur so lange speichern, wie dies für die Ermittlung der Abrechnungsdaten erforderlich ist.

Die Speicherung der Daten mag zwar zur Verfolgung schwerwiegender Straftaten oder urheberrechtlicher Ansprüche sinnvoll sein. Mangels einer gesetzlichen Grundlage ist die Speicherung derzeit aber nur bei einem konkreten Missbrauchsverdacht zulässig. Der Kläger hielt die von der Beklagten vorgenommene Speicherung der dynamischen IP-Adressen und weiterer Abrechnungsdaten wie Beginn und Ende der Nutzung und Volumen der Datenmengen angesichts des vereinbarten Pauschaltarifs für unzulässig und verlangte Unterlassung. Die hierauf gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Die Speicherung einzelner Verbindungsdaten ist bei Vereinbarung einer Flatrate zwar grundsätzlich nicht notwendig, da pauschal abgerechnet wird. Es gibt jedoch auch innerhalb des Flatrate-Tarifs Möglichkeiten, entgeltpflichtige Nutzungen durchzuführen. Der Volltext des Urteils ist auf den Webseiten des AG Darmstadt veröffentlicht.

Zum Downloaden bitte klicken! Download: 300C397-04 neu.pdf (89 KB)
Quelle: Zum Downloaden bitte klicken! Download: BGHROLGR.doc (119 KB)


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