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Deutsches Bundesverfassungsgericht zur Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern

12.07.2006 - Beschluss vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02
Hintergrund des Verfahrens bildet eine Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwaltskanzlei und einer Steuerberatungsgesellschaft, deren gemeinsame Kanzleiräumlichkeiten durchsucht wurden. Bei der Durchsuchung wurden Datenträger beschlagnahmt.
Das deutsche Bundesverfassungsgericht sah in der Durchsuchung und Sicherstellung des vollständigen Datenbestands von „Berufsgeheimnisträgern“ einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem durch die strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und durch die Beachtung von Verfahrensregelungen begegnet werden müsse.
Ein Datenzugriff weise wegen der Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten eine Streubreite auf und beziehe zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich ein, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen. Daher müsse wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden. Bereits im Verfahrensstadium der Durchsicht – das nach der deutschen Strafprozessordnung der Entscheidung über die Beschlagnahme vorgelagert ist - sei deshalb eine sorgfältige Sichtung und Trennung der Daten nach ihrer Verfahrensrelevanz geboten und sei die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren zu bewerten. Drüber hinaus sei zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und der darauf vorhandenen Daten geboten.

Beschluss vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02

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