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BGH zur fehlerhaften Preisauszeichnung im Intenet

12.07.2006 - BGH, Urteil vom 26.1.2005 – VIII ZR 79/04

Der BGH beschäftigte sich mit der Frage, ob eine auf einem Programmfehler beruhende fehlerhafte Preisauszeichnung zur Anfechtung berechtigt. Der Beklagte hatte bei einem Internet-Versandhändler ein Notebook zum Preis von 245 Euro erworben. Dieser Betrag erschien auf der Website des Verkäufers wegen eines Fehlers der Übertragungssoftware (tatsächlich sollte ein Preis von 2.650 Euro verlangt werden). Der Versandhändler benachrichtigte den Besteller per E-Mail von der Bearbeitung des Auftrags und dankte für den Auftrag; das Notebook wurde in der Folge automatisiert ausgeliefert und mit 245 Euro in Rechnung gestellt.
Der BGH entschied, dass die fehlerhafte Preisauszeichnung Teil einer invitatio ad offerendum sei und erst der Kunde das Angebot auf Abschluss des Kaufvertrags abgibt. Dieses Angebot sei durch die Bestätigungs-E-Mail des Verkäufers angenommen worden. Dabei sei diesem ein Erklärungsirrtum unterlaufen, der zur Anfechtung berechtige.

Anmerkung: Da nach österreichischer Rechtslage neben dem Vorliegen eines Erklärungsirrtums auch eine der drei alternativen Anfechtungsvoraussetzungen des § 871 ABGB (dass der Irrtum vom Vertragspartner veranlaßt wurde oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen mußte oder rechtzeitig aufgeklärt wurde) erforderlich ist, ist die Übertragbarkeit dieser Entscheidung auf Österreich fraglich. In Betracht kommt wohl nur, dass der Irrtum offenbar auffallen mußte. Offenbar auffallen muß ein Irrtum, wenn er bei verkehrsüblicher Sorgfalt erkennbar gewesen wäre oder der Partner wenigstens Verdacht hätte schöpfen müssen; in SZ 68/35 sprach der OGH aus, dass bei einem Angebot, das lediglich 1/3 des Preises vergleichbarer Angebote beträgt, ein Sachverhalt vorliegt, der dazu führt, dass die handelnden Personen zumindest Verdacht schöpfen müssen.

BGH, Urteil vom 26.1.2005 – VIII ZR 79/04 
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Zum Downloaden bitte klicken! Download: 3 Ob 564/94 = SZ 68/35 im Volltext (50 KB)


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