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Bloßes Zuziehen einer Türe bildet grobe Fahrlässigkeit

17.07.2006 - Eine nur zugezogene und nicht abgeschlossene Haustür kann nach einem Wohnungseinbruch den Versicherungsschutz kosten. Das geht aus einem am Montag bekannt gewordenen Urteil des Landgerichts Koblenz hervor.

Der Hauseigentümer handelt nach dem Richterspruch grob fahrlässig, wenn er das Haus „über Nacht“ verlässt und die Eingangstür nicht abschließt. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage einer Hauseigentümerin gegen ihre Einbruchversicherung ab.

Die Klägerin hatte ihr Haus für eineinhalb Tage verlassen und dabei die Haustür nur zugezogen, aber nicht abgeschlossen. Nach den Feststellungen der Polizei nutzten Einbrecher die Gelegenheit, um das Türschloss zu knacken. Die Versicherung hielt der Klägerin daher grobe Fahrlässigkeit vor und verweigerte die Schadensübernahme. Das Landgericht wertete die Weigerung der Versicherung als berechtigt. In den Urteilsgründen heißt es dazu, die Klägerin habe ohne Zweifel grob fahrlässig gehandelt.

Auch nach der österreichischen Rechtssprechung (vgl beispielsweise RIS-Justiz RS 0030303) handelt grob fahrlässig, wer im täglichen Leben die erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grad, aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer acht läßt.

Quelle:
Handakte WebLAWg


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