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Von unechten und reinen Vermögensschäden

30.09.2008 - Eine Abgrenzung reiner Vermögensschäden von sogenannten „unechten Vermögensschäden“ ist dem allgemeinen Zivilrecht fremd. Im Betriebshaftpflichtversicherungsrecht verläuft aber gerade dort eine von (sekundären) Risikoeinschlüssen und Ausschlüssen verdunkelte Front zwischen Leistungspflicht und Leistungsfreiheit des Versicherers. Mit einer Entscheidung vom 17.7.2007 bringt der OGH etwas Licht in dieses Dunkel.

Der klagenden Versicherungsnehmer hatte in dem der Entscheidung 7 Ob 147/07d zugrunde liegenden Fall den Fliesenboden in einer Supermarktfiliale zu verlegen und dabei einen falschen Untergrund hergestellt. Wegen dieser fehlerhaften Werkausführung musste das gesamte Fliesenbett entfernt und erneuert werden. Hierdurch entstandenen - zusätzlich zu den Herstellungskosten des Werkes - erhebliche Mehrkosten unter anderem für Ertragsverlust aufgrund der späteren Eröffnung, frustrierten Werbeaufwand, entgangenen Baukostenzuschuss und Mietentgang.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Feststellung der Deckungspflicht ab, weil es sich um einen unechten Vermögensschaden handeln würde, der von der besonderen Bedingung Nr 0934 nicht gedeckt sei.

Damit hat das Erstgericht die Rechtsfrage aber zweifach unrichtig beantwortet:

  • Gerade unechte Vermögensschäden - also solche, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind - wären vom Versicherungsschutz umfasst (7 Ob 1/94).
  • Um einen unechten Vermögensschaden handelte es sich aber andererseits gerade nicht: Die mangelhafte Werkleistung selbst ist kein versicherter Sachschaden, weil keine vorbestehende Sache des Werkbestellers beschädigt oder vernichtet wird. Die klagsgegenständlichen Mehrkosten waren daher nicht auf einen versicherten Sachschaden zurückzuführen, sondern stellten reine Vermögensschäden dar.

Dieses Zwischenergebnis würde normalerweise zur Verneinung der Versicherungsdeckung führen, da reine Vermögensschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen sind, wenn nicht eine besondere Vereinbarung getroffen wurde. Im vorliegenden Fall wurde mit der besonderen Bedingung Nr 0934 der AHVB 1997 eine solche abweichende Vereinbarung getroffen und reine Vermögensschäden mitversichert. Der sekundäre Risikoeinschluss für reine Vermögensschäden enthielt nach der vereinbarten besonderen Bedingung allerdings wiederum einen Ausschluss für "Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung von Verträgen". Der beklagte Versicherer vertrat die Ansicht, dass durch diesen Risikoausschluss die Deckung für die geltend gemachten Mangelfolgeschäden ausgeschlossen wäre.

Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass der sekundäre Risikoausschluss der besonderen Bedingung Nr 0934 wie auch die generellen Ausschlussgründe das Ziel verfolgt, die Ausführung der Werkleistung selbst von der Betriebshaftpflichtversicherung als Teil des Unternehmerrisiko auszunehmen. Dementsprechend greift der Risikoausschluss dieser besonderen Bedingung ebenfalls nur für die Ausführung der bedungenen Leistung und für Erfüllungssurrogate.

An diesen zutreffenden Ausführungen des Höchstgerichts wird sich auch durch die neue Bedingungslage der AHVB 2005 nichts ändern. Artikel 1.2.1.1 der AHVB 2005 umschreibt inhaltlich unverändert den Versicherungsfall als

"Die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personen Schadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz "Schadenersatzverpflichtungen" genannt)."

Die besonderen Bedingungen für reine Vermögensschäden ist nunmehr als besondere Bedingung Nr 518 im Bedingungswerk enthalten. Nach dieser Bedingung sind reine Vermögensschäden, die durch Behinderung als Folge betrieblichen Tätigkeiten aus Abbruch, Bau, Demontage, Montage, Beladung, Entladung, Lagerung, Reinigung, Reparatur, Service, Überprüfung und Wartung eintreten, mitversichert. Ausgeschlossen bleiben nach der besonderen Bedingung Nr 518 Schäden aus der Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung von Verträgen sowie aus der Nichteinhaltung von Fristen und Terminen.

KD


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