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Verjährungsunterbrechung durch Auslandsklage

30.09.2008 - Das österreichische Zivilrecht kennt mit der Bestimmung des § 1497 ABGB das Institut der Verjährungunterbrechung durch Klagsführung und gehörige Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. Der Oberste Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen auch eine im Ausland - hier Deutschland - anhängig gemachte Klage die Verjährung unterbricht.

Das österreichische Zivilrecht kennt mit der Bestimmung des § 1497 ABGB das Institut der Verjährungunterbrechung durch Klagsführung und gehörige Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. § 1497 Satz 1 2. Fall ABGB sieht eine Unterbrechung der Verjährungsfrist vor, wenn

  • der Berechtigte seinen Gegner klagsweise belangt
  • die Klage „gehörig fortgesetzt wird" und
  • die Klage letztlich zum Erfolg führt.

Die Unterbrechungswirkung der Klage tritt allerdings nicht ein, wenn die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht und in der Folge zurückgewiesen wurde, es sei denn, dass eine Überweisung an das zuständige Gericht erfolgt.

Die Möglichkeit, die Überweisung an das zuständige Gericht zu beantragen, besteht allerdings nur in so genannten Binnenfällen, in denen sowohl das unzuständige als auch das zuständige Gericht in Österreich gelegen sind. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch einer im Ausland anhängig gemachten Klage eine verjährungsunterbrechende Wirkung zuzuerkennen sei, wurde sowohl in der Rechtssprechung als auch in der Lehre bisher kontroversiell diskutiert.

In seiner ausführlich begründeten Entscheidung vom 10.3.2008 zu 10 Ob 113/07a formulierte der OGH die Voraussetzungen, unter denen einer Auslandsklage die Unterbrechungswirkung zuzuerkennen ist: Die im im Ausland erhobene Klage darf nicht bei einem offenbar unzuständigen Gericht erfolgen und es muss die Klage vor dem international zuständigen inländischen Gericht umgehend erhoben werden, nachdem das ausländische Gericht seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat. In einer solchen Konstellation bedarf der Schuldner nämlich keines Schutzes durch das Verjährungsrecht, weil er durch das im Ausland gegen ihn geführte Verfahren hinreichend gewarnt ist.

Durch diese aus Rechtsschutzgesichtpunkten erfreuliche Entscheidung ist klargestellt, dass ein Kläger, der mit gutem Grund von der Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes ausgehen durfte, selbst dann die Verjährung nicht zu befürchten hat, wenn sich seine Rechtsansicht über die internationale Zuständigkeit als unrichtig herausstellen sollte.

KD


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Justitia

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