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Keine Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke im Proviso22.03.2006 - Die Klägerin ist eine bekannte Schokoladenerzeugerin aus der Schweiz und ist Inhaberin einer Formarke, die einen sitzenden, goldfarbenen Schokoladehasen mit roter Schleife darstellt.
Die Beklagte bringt ebenfalls in Goldfolie verpackten Schokoladehasen mit roter Schleife auf den Markt.
Die Klägerin begehrte, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es tu unterlassen, Schokolade-Osterhasen in Goldfolie anzubieten und/oder zu vertreiben, die den Lindt-Goldhasen verwechselbar ähnlich sind. Die Beklagte bekämpfte einerseits die Schutzfähigkeit der für die Klägerin als Gemeinschaftsmarke geschützten Formmarke, andererseits machte sie geltend, dass die beiden Goldhasen einander nicht verwechselbar ähnlich seien. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr gelten bei Formmarken die gleichen Grundsätze wie bei anderen Marken. Die Rechtsgültigkeit einer Gemeinschaftsmarke ist nicht von Amts wegen zu prüfen. Ob eine Marke die notwendige Unterscheidungskraft besitzt, kann nur aufgrund einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke geprüft werden. Eine Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke kann im Provisorialverfahren nicht eingebracht werden. OGH, Beschluss vom 30.11.2004, 4 Ob 239/04g - Goldhase Download: 4 Ob 239-04g.pdf (78 KB)--> Entscheidung im Volltext (78 KBs) Zurück zur Übersicht... |
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