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Sittenwidriger Markenerwerb15.07.2006 - In seiner Entscheidung 4 Ob 28/06t - Firekiller setzt sich der OGH mit den Löschungstatbestände der §§ 30a und 34 MSchG (Agentenmarke beziehungsweise bösgläubige Anmeldung) auseinander.
In seiner Entscheidung 4 Ob 28/06t - Firekiller setzt sich der OGH mit den Löschungstatbestände der §§ 30a und 34 MSchG (Agentenmarke beziehungsweise bösgläubige Anmeldung) auseinander. Beide Tatbestände umschreiben Umstände beim Markenerwerb, die den Schutz des Kennzeichens als ungerechtfertigt (sittenwidrig) erscheinen lassen. § 34 MSchG enthält eine Generalklausel, die sowohl inhaltlich als auch in Bezug auf die Antragslegitimation weiter reicht als der ältere Spezialtatbestand des § 30a MSchG; § 30a MSchG geht (nur) insofern über § 34 MSchG hinaus, als er auch einen Übertragungsanspruch vorsieht.
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