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Schadenereignistheorie in der Betriebshaftpflichtversicherung

12.03.2009 - Fallen das haftungsrelevante Verhalten des Versicherungsnehmers und der dadurch bei einem Dritten verursachte Schaden zeitlich derart auseinander, dass der Versicherungsvertrag dazwischen endet, stellt sich die Frage der Deckungspflicht des Versicherers. Aufgrund einer jüngst ergangenen Entscheidung des OGH, in der er sich zur Schadensereignistheorie bekannte, drohen dem Versicherunsnehmer im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages wegen der Betriebsaufgabe Deckungslücken.

Die Definition des Versicherungsfalles, für den der Versicherer Deckung zu gewähren hat, erfolgt nicht im VersVG, sondern in den entsprechenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. In den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) wird als Versicherungsfall nicht der Verstoß, sondern das Schadensereignis definiert.

In dem vom OGH zu 7 Ob 62/08f entschiedenen Fall war diese Differenzierung insofern entscheidungsrelevant, als der Verstoß (falsche Beratung eines Kunden durch Mitarbeiter des Versicherungsnehmers) unstrittig während der Laufzeit des Versicherungsvertrages gesetzt wurde, das Schadensereignis sich allerdings erst zum Zeitpunkt manifestierte, nachdem der Versicherungsvertrag durch den Versicherungsnehmer bereits gekündigt war.

Zur Begründung führte das Höchstgericht im Wesentlichen aus, dass sich die Anwendbarkeit der Schadenerignistheorie (auch Folgeereignistheorie und Ereignistheorie genannt) aus der Formulierung der Versicherungsbedingungen eindeutig ergibt: Wenn in Artikel 1 der AHVB der Versicherungsfall dahingehend definiert wird, dass es sich um ein Schadensereignis handelt, dass dem versicherten Risiko entspringt, ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass es sich demnach beim Versicherungsall nicht bloß um den schadensauslösenden Verstoß handeln kann auch. Dieser Verstoß bildet bloß die Ursache, das Schadensereignis - und damit der Versicherungsfall - ist jedoch der reale Eintritt des Schadens. Da sich am maßgeblichem Inhalt der Versicherungsbedingungen auch durch deren Neuformulierung in den AHVB 2005 nichts geändert hat erscheint die Anwendbarkeit der Schadenereignistheorie im Bereich der Betriebshaftpflicht mit dieser Entscheidung gesichert.

 

KD


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