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Zustimmung zur Rückversicherungsrichtlinie wird die Versicherungsmärkte stärken

14.07.2006 - Das Europäische Parlament hat am 7. Juni 2005 dem Vorschlag der Kommission zu einer Rückversicherungsrichtlinie seine Zustimmung erteilt.
Mit dieser Richtlinie wird die Beaufsichtigung der Rückversicherungsunternehmen durch die zuständigen Behörden in ihrem "Sitz" eingeführt, womit die Unternehmen in der gesamten EU tätig werden können. Die Beaufsichtigung soll gemäß Bestimmungen erfolgen, die von sämtlichen Mitgliedstaaten angewandt werden müssen. Wenn der Rat der Entschließung des Europäischen Parlaments zustimmt, kann der Vorschlag in einer einzigen Lesung angenommen werden. Gegenwärtig bestehen in der EU keine harmonisierten Aufsichtsregeln für Rückversicherungsunternehmen. Dies hat zu erheblichen Abweichungen im Ausmaß der Beaufsichtigung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten geführt. Aufgrund der unterschiedlichen nationalen Regeln sind Handelsschranken im Binnenmarkt entstanden und ist der Verwaltungsaufwand mit seinen Kosten gestiegen. Das Fehlen von europäischen Rahmenbestimmungen hat auch die Stellung der EU in den internationalen Handelsverhandlungen zur weltweiten Öffnung der Versicherungsmärkte geschwächt. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbestimmungen der Richtlinie beruhen auf der bestehenden Regelung, die mit der dritten Versicherungsrichtlinie zur Errichtung des Binnenmarktes für Versicherungen eingeführt wurde (IP/94/597, MEMO/97/87). Gemäß der Richtlinie soll das Prinzip der Zulassung und finanziellen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen durch den Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat ("Sitzlandüberwachung") auch auf die Rückversicherungsunternehmen angewandt werden. Mit dieser Zulassung würden die Rückversicherungsunternehmen ebenso wie die Direktversicherer einen "einheitlichen Pass" erhalten, mit dem sie ihre Geschäfte überall in der Europäischen Union betreiben können. Außerdem sind in der Richtlinie Aufsichtsregeln für die Überwachung der Rückversicherungsunternehmen enthalten. Die Richtlinie soll innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Annahme von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Um potenziellen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die in den Mitgliedstaaten mit der Abschaffung von Sicherungsanforderungen in ihren nationalen Rechtsvorschriften haben könnten, hat das Europäische Parlament einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten zur Befolgung dieser Anforderung zusätzlich zu den zwei Jahren vorgeschlagen, die für die Umsetzung der Richtlinie insgesamt vorgesehen sind.

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