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Rom I Verordnung18.03.2009 - Die Rom I-Verordnung löst in den EU-Mitgliedstaaten das EVÜ (Rom-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980) ab. Mit der Rom-I VO sollen die bestehende Regelungen modernisiert werden, um den Veränderungen im Rechts- und Wirtschaftsverkehr Rechnung zu tragen.
Für Verträge, die nach den 17. Dezember 2009 geschlossen werden, findet anstelle des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980 (EVÜ) die Verordnung Rom I (Verordnung (EG) Nr 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) Anwendung. Wie auch bisher kann für Schuldverhältnisse, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, grundsätzlich das Recht frei gewählt werden. Die Rechtswahl kann ausdrücklich oder schlüssig erfolgen. Im Gegensatz zum EVÜ, dass mangels Rechtswahl auf die vertragscharakteristische Leistung abstellt, enthält Artikel 4 Abs 1 der Rom I Verordnung einen Katalog verschiedener Vertragsarten, der das mangels Rechtswahl maßgebende Recht ausdrücklich festgelegt:
Nur dann wenn ein bestimmter Vertrag dieser Aufzählung nicht zugeordnet werden kann, ist das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem die Partei, die die vertragscharakteristische Leistung erbringt nach Artikel 4 Abs 2 Rom I - Verordnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eigene Kollisionsnormen bestehen für Beförderungsverträge (Artikel 5), Verbraucherverträge (Artikel 6), bestimmte Versicherungsverträge (Artikel 7), Individualarbeitsrechtsverträge (Artikel 8) sowie für bestimmte Sachverhalte mit Bezug zum Allgemeinen Schuldrecht (Artikel 14 ff). Schranken der Rechtswahl Für die Zulässigkeit der Rechtswahl bestehen allerdings Schranken. Die geforderte Auslandsberührung muss ein Mindestmaß an Intensität aufweisen. Ist dies nicht der Fall, sondern sind "alle Teile des Sachverhalts" im Rechtswahlzeitpunkt in einem einzigen Staat gelegen, bleiben die bei objektiver Anknüpfung maßgeblichen "zwingenden Vorschriften" von der Rechtswahl unberührt ("materielle Rechtswahl", Artikel 3 Abs 3 Rom I VO). Ist keiner der Anknüpfungspunkte, die Rom I VO selbst als maßgeblich erachtet, verwirklicht (gewöhnlicher Aufenthalt, Wohnsitz, Niederlassung, Belegenheit der Sache oder Erfüllungsort) ist einer "Abwahl" von zwingenden Privatrechts mit Skepsis zu begegnen. Jedenfalls dann, wenn die Auslandsberührung lediglich konstruiert wurde, um durch eine Rechtswahl ansonsten zwingende Bestimmungen des anzuwendenden Rechts zu umgehen, werden diese zwingenden Bestimmungen dennoch anzuwenden sein. Neben dieser Schranke der zulässigen Rechtswahl sieht Artikel 3 Abs 4 Rom I VO eine weitere Rechtswahlschranke bei "internen Binnenmarktsachverhalten" vor: Wenn alle Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem bestimmten Mitgliedstaat gelegen sind, können zwingende Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht umgangen werden (von Relevanz kann dies beispielsweise dann sein, wenn zwingende Bestimmung von Verbraucherschutzrichtlinien durch die Wahl von fremden Recht umgangen werden sollen). KD Zurück zur Übersicht... |
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