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EuGH zur obligatorischen Kfz-Haftpflichtversicherung

12.07.2006 - Pressemitteilung Nr. 61/05

Die bestehenden Richtlinien über die Kfz-Haftpflichtversicherung sollen die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten nicht harmonisieren, weshalb es den Mitgliedsstaaten grundsätzlich freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch bei der Ausübung ihrer Befugnisse das Gemeinschaftsrecht beachten, dessen Ziel es ist, sicherzustellen, dass alle verkehrsunfallgeschädigten Fahrzeuginsassen ihre Schäden über die obligatorische Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt bekommen können. Die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden dürfen die genannten Bestimmungen nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben, weshalb der Schadensersatz für den Geschädigten darf seinem Umfang nach nur unter außergewöhnlichen Umständen auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung begrenzt werden. Der Umstand, dass der Fahrzeuginsasse der Eigentümer des Fahrzeugs ist, dessen Führer den Unfall verursacht hat, ist ohne Bedeutung.

Zum Downloaden bitte klicken! Download: Pressemitteilung Nr. 61/05 (166 KB)


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