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Kein urheberrechtlicher Schutz für HTML-Codes und JavaScripts

24.04.2007 - Das Schreiben von Codesequenzen in HTML und die Programmierleistung betreffend eine JavaScript-Funktion stehen nicht unter urheberrechtlichem Schutz erkannte der Oberste Gerichtshof in einem Erkenntnis vom 16.1.2007.

Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen ist nach der Rechtssprechung, dass es sich dabei um eine individuell geprägte Problemlösung handelt. Diese Aussage der ständigen Rechtssprechung hatte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob 198/06f auf einen Sachverhalt anzuwenden, in dem HTML-Codes und ein JavaScript-Code (die zusammen rund 10 bis 15 % der Gesamtprogrammierleistung ausmachten) von einem Mitbewerber übernommen wurden. 

Die Gewährung von urheberrechtlichen Schutz setzt ein einen gedanklichen Spielraum für die Entwicklung einer individuellen Prägung voraus was bei komplexen Programmen angenommen werden kann oder wenn sich im Werk ein ungewöhnlicher Grad an Erfahrung, Gewandtheit und Fachkenntnis manifestiert. Maßgeblich bei dieser Beurteilung ist hierbei auch, ob ein Programm neu geschaffen wird oder ob der Programmierer im Wesentlichen auf bereits vorhandene Programmbausteine zurückgreifen kann. Da das Schreiben der Codesequenzen der Beschreibungssprache HTML und die Programmierleistung betreffend eine JavaScript-Funktion jedoch lediglich routinemäßige, alltägliche Leistungen sind, stehen diese nicht unter urheberrechtlichem Schutz.

Greift der urheberrechtliche Sonderschutz nicht, kann die Übernahme aber dennoch als sittenwidrige (glatte) Leistungsübernahme unzulässig sein.

 

 


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Tanja Hilber


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