Home
Kanzlei
Kontakt
Tätigkeitsgebiete
News Arbeitsrecht Gesellschaftsrecht Immobilienrecht IP-Recht Prozessvertretung Varia Versicherungsrecht Wettbewerbsrecht
Archiv
Mandantenbereich


Fragwürdige Beschleunigung

28.05.2011 - Mit dem Budgettbegleitgesetz 2011 wurde die Hemmung von Notfristen durch die verhandlungsfreie Zeit - vormals Gerichtsferien - im Sommer verkürzt. Über das Ausmaß dieser Verkürzung herrscht Unsicherheit.

Während die verhandlungsfreie Zeit vom 15. Juli bis zum 25. August andauerte, werden jetzt nur mehr Notfristen im Rechtsmittelverfahren zwischen dem 15. Juli und dem 15. August gehemmt.

Auf den ersten Blick wird die Dauer dieser Fortlaufshemmung um 10 Tage verkürzt (also von 42 Tagen auf 32 Tage). Bei genauer Betrachtung der Änderung des Gesetzestextes kann man daran jedoch Zweifel haben: die Hemmungszeiträume werden nicht mehr wie bisher mit den Worten "vom ... bis", sondern durch das Wort "zwischen" festgelegt. Wie Hinger in ÖJZ 2011, 427 (Vorsicht am 15. Juli! - Zur Neufassung des § 222 ZPO durch das Budgetbegleitgesetz 2011) bemerkt, ist es nicht ausgeschlossen, dass aufgrund des unterschiedlichen Wortsinns die Gerichte die jeweiligen Anfangs- und Endtermine nicht mehr in die Zeit der Fristenhemmung rechnen. Dadurch würde die Fristenhemmung um weitere zwei Tage verkürzt werden.

Was bedeutet das für die Fristenberechnung?

Bei Tages- und Wochenfristen ist bekanntlich zur Tageszahl des Datums, an dem das fristenauslösende Ereignis stattfindet, die Dauer der Frist in Tagen hinzuzuzählen. Wird dabei ein Monatsende überschritten, so wird die Anzahl der Tage des Vormonats bzw. der Vormonate bei mehrmaligem Überschreiten eines Monatsendes wieder abgezogen. Bei dem auf diese Art und Weise errechneten Tag handelt es sich um den letzten Tag der Frist.

Beispiel: Zustellung des Urteils am 16. April; Ende der Berufungsfrist?

16 + 28 = 44 - 30 = 14 (Mai)

Reicht ein Fristenlauf in die verhandlungsfreie Zeit hinein oder darüber hinaus, so verlängert sich die Frist um deren Dauer, also im Sommer entweder um 32 Tage oder um 30 Tage (und um 14 Tage oder 12 Tage im Winter).

Beispiel: Zustellung eines Beschlusses am 13. Juli, Ende der Rekursfrist?

Variante 1: 13 + 14 + 32 = 59 - 31 = 28 (August)
Variante 2: 13+14+30= 57 - 31 = 26 (August)

Wenngleich mir die erste Variante sympatischer ist - weil zumindest im Winter alles beim Alten bleibt - sollte aus Vorsicht bis zur Klärung dieser Frage die Variante 2 gewählt werden.

KD


 Zurück zur Übersicht...

 

Justitia

P1010026


RSS-Feed
T +43-1 402 12 12 F +43-1 402 12 12 60 Opernring 7 1010 Wien Mail kanzlei@decker.eu