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Überbindung von Gewährleistungspflichten an einen Dritten

29.04.2011 - Der OGH festigt seine Rechtssprechung zur (Un-) Zulässigkeit der Abtretung von Gewährleistungsrechten an einen Verbraucher, wenn die die Gewährleistungspflichten des Vertragspartners des Verbrauchers dadurch ausgeschlossen werden sollen.

§ 9 KSchG geht als Schutzbestimmung zu Gunsten von Verbrauchern vom Grundsatz der Unabdingbarkeit der Gewährleistungsansprüche des ABGB aus und lässt nur die erschöpfend aufgezählten Ausnahmen zu. Gewährleistungsrechte des Verbrauchers können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Abtretung von Gewährleistungsrechten an den Vertragspartner findet - ebenso wie die Überbindung von Gewährleistungspflichten an einen Dritten - im Verhältnis zu Verbrauchern seine Grenze darin, dass die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche der Verbraucher nicht beschnitten bzw behindert werden darf (Krejci in Rummel³ § 9 KSchG Rz 23). Schon daraus, dass der Käufer anstelle des Verkäufers bei einer solchen Konstruktion das Risiko der Insolvenz des Vertragspartners des Verkäufers tragen müsste, ergibt sich bereits eine Einschränkung der Gewährleistungsrechte der Verbraucher (vgl OGH 03.03.2010 9 Ob 7/10k).

Die Einschränkung der Gewährleistungsrechte auf jene Ansprüche, die der Verkäufer selbst gegen seine Subunternehmer (Professionisten) oder Lieferanten hat, ist somit unzulässig (OGH 09.03.2011 7 Ob 222/10p).

Decker | Rechtsanwalt


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