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Gerichtsstand der (Zweig-) Niederlassung12.07.2006 - OGH, Beschluss vom 14.3.2005. 4 Ob 4/05z
Für den Gerichtsstand des § 83c JN ist kein besonderer sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen der beanstandeten Handlung und der jeweiligen Zweigniederlassung zu verlangen, es genügt, dass sich die beanstandete Handlung auch auf die jeweilige Zweigniederlassung bezieht. Daraus folgt, dass beim Gericht der Zweigniederlassung auch die Unterlassung von Handlungen begehrt werden kann, die das geklagte Unternehmen in anderen Zweigniederlassungen begangen hat. OGH, Beschluss vom 14.3.2005. 4 Ob 4/05z Zurück zur Übersicht... |
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