Home
Kanzlei
Kontakt
Tätigkeitsgebiete
News Arbeitsrecht Gesellschaftsrecht Immobilienrecht IP-Recht Prozessvertretung Varia Versicherungsrecht Wettbewerbsrecht
Archiv
Mandantenbereich


Gerichtsstand der (Zweig-) Niederlassung

12.07.2006 - OGH, Beschluss vom 14.3.2005. 4 Ob 4/05z

Für den Gerichtsstand des § 83c JN ist kein besonderer sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen der beanstandeten Handlung und der jeweiligen Zweigniederlassung zu verlangen, es genügt, dass sich die beanstandete Handlung auch auf die jeweilige Zweigniederlassung bezieht. Daraus folgt, dass beim Gericht der Zweigniederlassung auch die Unterlassung von Handlungen begehrt werden kann, die das geklagte Unternehmen in anderen Zweigniederlassungen begangen hat.

OGH, Beschluss vom 14.3.2005. 4 Ob 4/05z
Zum Downloaden bitte klicken! Download: Entscheidung im Volltext (23 KB)


 Zurück zur Übersicht...

 

Justitia

P1010026


RSS-Feed
T +43-1 402 12 12 F +43-1 402 12 12 60 Opernring 7 1010 Wien Mail kanzlei@decker.eu