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OGH zur Form einer Schiedsvereinbarung

12.07.2006 - Eine Schiedsvereinbarung muss in einer von den Parteien unterfertigten Urkunde (in zwischen ihnen gewechselten Telegrammen, Fernschreiben etc) oder jedenfalls in einer dieser Urkunde angeschlossenen Urkunde enthalten sein.

Nur dann ist sichergestellt, dass den Parteien bei der Unterfertigung der Urkunde (bei der Annahme eines in Telegrammen, Fernschreiben etc enthaltenen Anbots durch Telegramm, Fernschreiben etc) der Abschluss der Schiedsvereinbarung auch tatsächlich bewusst ist.

Quelle: Rechtssatz RIS-Justiz RS 0119945


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Justitia

P1010026


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