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Fiktive Verbesserungskosten beim Gebrauchtwagenkauf

29.09.2008 - Die Gewährleistungsreform des Jahres 2001, mit der die Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf umgesetzt wurde, ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten. Nach mehr als sechs Jahren erfolgt eine höchstgerichtliche Klärung der Rechtsstellung des Käufers eines mangelhaften Gebrauchtwagen.

Im Anlassfall, der zur Entscheidung des OGH vom 7.7.2008, 6 Ob 134/08m führte, hatte der Kläger ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft, dessen Ölsieb durch Ablagerungen verschlossen war. Dadurch kam es kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeuges zu einem Motorschaden. Würde der beschädigte Motor durch einen neuen ersetzt, hätte dies eine erhebliche Besserstellung des Käufers zur Folge, der das Fahrzeug mit einem Motor erwarb, der bereits eine Laufleistung von über 90.000 km hatte. Nachdem der Verkäufer erklärt hatte, er werde keine Verbesserung veranlassen und das Fahrzeug auch nicht zurücknehmen, verkaufte der Käufer dieses und machte die Kosten der nicht durchgeführten Reparatur aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes geltend.

Das Erstgericht sprach die Reparaturkosten "im Sinne einer Preisminderung des Kaufpreises" zu. Wenig überraschend hatte die Rechtsansicht des Erstgerichtes weder vor dem Berufungsgericht noch vor dem OGH Bestand: Preisminderungsansprüche können als sekundäre Gewährleistungsbehelfe erst zum Tragen kommen, wenn die primären Gewährleistungsbehelfe (Verbesserung oder Austausch) nicht greifen. Beim Kauf einer Speziessache scheidet der Austauschanspruch schon von vornherein aus. Dass der Austausch des beschädigten Motors durch einen neuen festgestelltermaßen eine erhebliche Aufwertung der Kaufsache zur Folge hätte (rund 12,5% des Kaufpreises), führt dazu, dass auch der gewährleistungsrechtliche Verbesserungsanspruch wegen Unmöglichkeit ausscheidet. Der alleine verbleibende Anspruch auf Preisminderung errechnet sich aber nach der relativen Berechnungsmethode, wofür Feststellungen zu den Wertrelationen fehlten.

Auch über das Schadenersatzrecht konnte der Kläger die fiktive Reparaturkosten nicht beanspruchen: Der Ersatz fiktiver Schadensbehebungskosten ist der Höhe nach mit der Minderung des gemeinen Wertes der beschädigten Sache begrenzt; dies gilt auch für den Schadenersatzanspruch nach § 933 ABGB.

Die höchstgerichtliche Klärung, dass weder das Gewährleistungsrecht noch das Schadenersatzrecht zu einer Bereicherung des Käufers führen sollen, wird wohl nur den Kläger des Ausgangsverfahrens überraschen.

KD


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