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Bonitätsdaten und Datenschutz

10.09.2008 - So manchen beschleicht ein unangenehmes Gefühl, wenn er überlegt, welche Daten über ihn gesammelt, verarbeitet und vewertet werden. Nicht umsonst, wie der Sachverhalt zeigt, der einer einer jüngst vom Oberlandesgericht Wien getroffenen Entscheidung zu Grunde lag.

In der Datenbank eines Wirtschaftsauskunftsdienstes befand sich eine Eintragung über einen Konsumenten, wonach gegen diesen eine Forderung von € 100,00 außergerichtlich von einem Inkassobüro betrieben wird. Diese Forderung hatte der Konsument bereits im Vorfeld gegenüber dem Inkassobüro bestritten und auch nicht bezahlt. Ungeachtet der Bestreitung und Zweifel am Bestand der Forderung meldete das Inkassobüro diese vermeintliche Forderung dem Wirtschaftsauskunftdienst.

Als der Konsument für seinen Sohn einen Handy-Vertrag abschließen wollte, wurde der Vertragsabschluss mit der Begründung des negativen Eintrages in der Datenbank des Wirtschaftsauskunftdienstes vom Provider abgelehnt.

Weil gerade Bonitätsdaten im Hinblick auf ihre Geheimhaltung schutzwürdige Interessen des Betroffenen besonder beeinträchtigen können, ist es nach Ansicht des OLG Wien erforderlich, die Aussagekraft und Richtigkeit der Daten zu gewährleisten. Damit dem datenschutzrechtlich Betroffenen seine Möglichkeiten nach dem DSG 2000 überhaupt bewusst werden, muss er Informationen über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erhalten.

Nach der (nicht rechtskräftigen) Entscheidung des OLG Wien gilt diese Verständigungspflicht auch ohne Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Betroffenen und dem datenschutzrechtlichen Auftraggeber.

KD


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