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BGH: Bekanntheit ist Voraussetzung für Herkunftstäuschung - Handtuchklemmen14.07.2006 - BGH, Urt. v. 24. März 2005 - I ZR 131/02 - Handtuchklemmen
Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, dass das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt. Erforderlich ist grundsätzlich auch, daß das Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erreicht hat, da eine Herkunftstäuschung in aller Regel bereits begrifflich nicht möglich ist, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, dass es ein Original gibt. BGH, Urt. v. 24. März 2005 - I ZR 131/02 - Handtuchklemmen Zurück zur Übersicht... |
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