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BGH zur Arglistanfechtung des Versicherungsvertrages

12.07.2006 - Urteil vom 01.06.2005, Az.: IV ZR 46/04

Mit Urteil vom 01.06.2005, Az.: IV ZR 46/04 sprach der deutsche BGH aus, dass ein Versicherer nach wirksamer Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung nicht nur bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordern, sondern auch die seit Vertragsschluss erhaltenen Prämien behalten darf.
Der Beklagte Versichungsnehmer hatte in seinem Versicherungsantrag verschwiegen, dass Vorversicherungen bei anderen Versicherern nach ungünstigem Schadensverlauf gekündigt worden waren. Während des aufrechten Versicherungsverhältnis erbrachte der Versicherer Versicherungsleistungen in Höhe von circa EUR 6.300 und erhielt Versicherungsprämien von circa EUR 4.130. Der Beklagte rechnete gegen dem Rückzahlungsanspruch hilfsweise mit einem Anspruch auf Rückerstattung der von ihm bezahlten Versicherungsprämien auf.
Wegen § 40 des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes, der bestimmt, dass dem Versicherer die Prämie auch im Fall einer Anfechtung des Versicherungsvertrages bis zum Schluss der Versicherungsperiode gebührt, ist der Rückforderungsanspruch des Versicherungsnehmers ausgeschlossen.
Dies ist nach Ansicht des BGH auch sachgerecht, da der Versicherer in besonderem Maße darauf angewiesen ist, dass ein Antragsteller ihm vollständige und wahre Angaben mache. Könnte der Versicherungsnehmer auch bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung mit einer Rückerstattung aller von ihm gezahlten Prämien rechnen, würde deren Höhe, wenn der Versicherungsvertrag schon eine gewisse Zeit bestanden hat, die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Rückzahlung der Versicherungsleistungen zu einem nicht unerheblichen Teil ausgleichen.
Das rechtfertigt nach Ansicht des BGH eine besondere Regelung der Rechtsfolgen einer arglistigen Täuschung im Versicherungsrecht gegenüber dem allgemeinen Vertragsrecht. Aufgrund der anderen Formulierung des österreichischen Versicherungsvertragsgesetzes erscheint die Übertragbarkeit dieser Entscheidung auf Österreich jedoch fraglich.

Zum Downloaden bitte klicken! Download: Entscheidung im Volltext (31 KB)


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