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'eher die geringere als die schwerere Last' - Auslegung eines Regressverzichtes

06.05.2008 - Schädiger, die mit Regressansprüchen von Versicherern konfrontiert werden, versuchen häufig, sich auf einen vom Versicherer erklärten Verzicht zu berufen. Zu Recht?

In seiner Entscheidung 7 Ob 40/07v stellt der OGH klar, dass auch auf den Regressverzicht eines Versicherers der erste Tatbestand des § 915 ABGB - wonach bei einseitig verbindlichen Verträgen im Zweifel angenommen wird, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte - anzuwenden ist. Es handelt sich um die freiwillige Aufgabe eines Rechtes des Versicherers, auf die weder dem Versicherungsnehmer noch dem Beklagten ein Anspruch zusteht.

 

Diese Entscheidung ist über den Bereich der Kaskoversicherung hinaus von Bedeutung, da sie eine zutreffende Abwägung zwischen dem Sachersatzinteresse des Eigentümers und den Interessen eines potenziellen Haftpflichtigen vornimmt: Bereits dann, wenn die Versicherung des Haftpflichtinteresses möglich und üblich ist, greift ein einseitig erklärter Regressverzicht nicht. Es ist dann die Angelegenheit dieser potenzielle Haftpflichtigen, sich selbst um den Schutz ihrer Haftpflichtinteressen zu kümmern. (KD)


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