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Anzeigeobliegenheit bei gesetzlicher vorläufiger Deckung

31.08.2008 - Versicherungsnehmer sind nicht selten der irrigen Ansicht, dass Versicherungsschutz bereits ab dem Zeitpunkt der Antragstellung besteht. Um den Versicherungsnehmer vor möglichen Nachteilen eines solchen Irrtums zu schützen, normiert § 1a Abs 2 VersVG für den Versicherer eine Hinweisobliegenheit. Verletzt der Versicherer diese kommt es als Rechtsfolge zu einer gesetzlichen vorläufigen Deckung.

Es kommt nach § 1a Abs 2 VersVG zu einer gesetzlich angeordneten vorläufigen Deckung ab Zugang des Antrages beim Versicherer:

(2) Stellt der Versicherungsnehmer seinen Antrag auf Schließung eines Versicherungsvertrags auf einem vom Versicherer verwendeten Formblatt, so ist er - soweit nicht vorläufige Deckung gewährt worden ist - darauf hinzuweisen, daß der Versicherungsvertrag erst mit Zugang des Versicherungsscheins oder einer gesonderten Annahmeerklärung zustandekommt und vor diesem Zeitpunkt kein Versicherungsschutz besteht. Kann der Versicherer einen solchen Hinweis nicht beweisen, so hat er den beantragten Versicherungsschutz ab Zugang des Antrags an ihn selbst oder an seinen Versicherungsagenten bis zum Zustandekommen des Vertrags zu gewähren, es sei denn, daß er dieses Risiko nach den für seinen Geschäftsbetrieb maßgebenden Grundsätzen überhaupt nicht versichert; ist ein späterer Beginn der Versicherung beantragt, so besteht diese Deckungspflicht frühestens ab diesem Zeitpunkt. Kommt der Vertrag nicht zustande, so endet die Deckungspflicht, sobald der Versicherungsnehmer nicht mehr an seinen Antrag gebunden ist. Dem Versicherer gebührt für diese Deckungspflicht die ihrer Dauer entsprechende Prämie.

Mit einem solchen Fall befasst sich die Entscheidung OGH 07.02.2008, 7Ob248/07g. Bei einem Antrag auf Abschluss einer Unfallversicherung wurden von beiden Seiten Obliegenheiten verletzt: Der Versicherer unterließ den erforderlichen Hinweis, dass ein Versicherungsvertrag erst durch seine gesonderte Annahmeerklärung zustande kommt. Der Versicherungsnehmer erlitt eine Woche nachdem der Antrag durch ein „Versicherungsbüro“ ausgefüllt worden war und noch bevor dieser beim Versicherer einlangte, einen Unfall. Selbst die Schadensmeldung zu diesem Unfall langte beim Versicherer noch vor dem Antrag ein. Der Versicherer erklärte wegen der offenbarten Vorerkrankungen den Versicherungsantrag nicht anzunehmen. Im erstinstanzlichen Verfahren zeigte sich, dass der Versicherungsnehmer die Frage nach Vorerkrankungen im Antragsformular nicht vollständig beantwortet und diverse erlitteme Verletzungen nicht angegeben hatte. Der Versicherer erklärte darauf hin „den Rücktritt vom Vertrag“ (obwohl ein solcher mangels Annahmeerklärung des Versicherers gar nicht geschossen worden war).

Der vom OGH wiedergegebene Sachverhalt ist etwas unklar, es kann sich aber bei dem Versicherungsvermittler nur um einen Agenten des Versicherers gehandelt haben. Andernfalls könnte von einem Zugang des Antrages beim Versicherer nicht ausgegangen werden und hätten sich Fragen zu dem Versicherungsschutz ex lege gar nicht gestellt.

Der OGH hatte zu entscheiden, ob sich der Versicherer bei der gesetzlichen vorläufigen Deckung auf die Verletzung der Anzeigeobliegenheiten berufen kann. Weil der Versicherungsnehmer im Rahmen der gesetzlichen vorläufigen Deckung nur so gestellt werden soll, als ob der erst abzuschließende Vertrag bereits vor Vertragsabschluss vorläufig Geltung hätte,sind die §§ 16 ff VersVG analog auch bei der gesetzlichen vorläufigen Deckung anzuwenden. Andernfalls würde der ex lege Versicherungsschutz zu einer weiter gehenden Deckungspflicht führen, als sie sich bei einem späteren Vertragsabschluss ergeben würde. Der Versicherer kann sich daher bei einer Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach § 16 VersVG auf Leistungsfreiheit berufen.

KD


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