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Werbung mit Statt-PreisenDie Werbung mit Preisgegenüberstellung durch "statt" - Preise ist so lange erlaubt, solange die Umworbenen nicht irregeführt oder verunsichert werden.
Unzulässig wird eine derartige Werbung aber, wenn mangels näherer Erläuterung, welche Preise zum Vergleich herangezogen werden, eine Irreführung des Käuferpublikums möglich ist. Eine Formulierung „Statt-Preise sind die zuletzt gültigen unverbindlichen Verkaufspreise" lässt nach Ansicht des Höchstgerichtes nicht erkennen, welcher Preis damit gemeint ist, weil die angesprochenen Verkehrskreise diese Formulierung nämlich nicht nur im Sinn der empfohlenen Richtpreise des Herstellers verstehen, sondern - und vor allem wegen der Bezeichnung „Verkaufspreise" - auch im Sinn eines Marktpreises, der von anderen Händlern oder in anderen Filialen der Beklagten verlangt wird. Damit bleibt aber der Hinweis jedenfalls unklar und ermöglicht eine Irreführung oder Verunsicherung des Käuferpublikums. OGH, Beschluss vom 14.3.2005, 4 Ob 2/05f - „SONY-Center" Zurück zur Übersicht... |
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