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Übernahme eines fremden Werbemittels

Die (unmittelbare) Übernahme eines fremden Werbemittels ist als sittenwidrige "schmarotzerische Ausbeutung" einer fremden Leistung zu beurteilen, wenn das Arbeitsergebnis eines anderen ohne jede ins Gewicht fallende eigene Leistung ganz oder in erheblichen Teilen glatt übernommen wird und der Übernehmer das damit angebotene Erzeugnis im Hinblick auf seine Kostenersparnis preisgünstiger anbieten kann, sodass er letztlich dem Mitbewerber mit dessen eigener Leistung Konkurrenz mache.

Glatt übernommen wird ein Arbeitsergebnis, wenn Vervielfältigungsmethoden eingesetzt werden oder wenn die Leistung des Geschädigten einfach durch Abschreiben übernommen werden. Entscheidend ist dabei nicht, welches Mittel zur Vervielfältigung angewendet wird, sondern ob die Anwendung dieses Mittels unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewirke, dass der Schöpfer des Originaldrucks in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird. Die wörtliche Übernahme der Werbetexte eines Mitbewerbers in weiten Passagen (sogar sogar mit den darin enthaltenen Rechtschreibfehlern) für den eigenen Internetauftritt sei ein Fall der glatten Übernahme des Arbeitsergebnisses einer Mitbewerberin.

OGH Beschluss vom 9.11.2004, 4 Ob 185/04s – Dogwalker
Zum Downloaden bitte klicken! Download: Entscheidung im Volltext (30 KB)


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