Die Wohnrechtsnovelle 2006 wurde am 26.7.2006 im Bundesgesetzblatt kundgemacht, am 01. Oktober 2006 treten die Gesetzesänderungen in Kraft.
Die Wohnrechtsnovelle 2006 (BGBl. I Nr. 124/2006) bringt Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz, im Mietrechtsgesetz, im Landpachtgesetz und im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.
Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen sind:
Im Wohnungseigentumsrecht:
- die Ermöglichung einer einvernehmlichen Veränderung der Nutzwerte durch ein neues Nutzwertgutachten,
- die neue Regelung der grundbücherlichen Umsetzung einer Nutzwert(neu)festsetzung,
- Klarstellungen und praxisgerechte Veränderungen bei den Regelungen über den vertraglichen Ausschluss einer Teilungsklage bei der Eigentümerpartnerschaft,
- eine durchgehende Revision der Bestimmungen über das Schicksal einer Eigentümerpartnerschaft bei Tod eines Partners unter grundsätzlicher Beibehaltung der bisherigen Systematik,
- eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten der Eigentümergemeinschaft auch auf bisher allein den Wohnungseigentümern aus ihrem Eigentum bzw. aus von ihnen abgeschlossenen Verträgen erfließende Anspruchspositionen,
- eine uneingeschränkte Wahlmöglichkeit zwischen Eigenkonto und Anderkonto,
- Verbesserungen beim Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers und
- Erleichterungs- und Sanierungsvorschriften im Übergangsrecht;
Im Mietrecht:
- die Erweiterung der Erhaltungspflicht des Vermieters um die Beseitigung erheblicher Gefahren für die Gesundheit der Bewohner des Hauses,
- die Einführung eines Investitionsersatzanspruchs auch für den Austausch einer defekt gewordenen Heiztherme oder eines defekt gewordenen Warmwasserboilers,
- allgemein Erleichterungen bei der Geltendmachung des Investitionsersatzanspruchs,
- eine Regelung über den partiellen Ausschluss von Eintritts- und Abtretungsrechten bei Seniorenwohnungen,
- die Statuierung einer generellen Rügeobliegenheit des Mieters vor einer Kategorieherabstufung wegen Unbrauchbarkeit eines Kategoriemerkmals oder wegen des nicht zeitgemäßen Standards einer Badegelegenheit und
- eine Regelung zur Vermeidung eines ungewollt unbefristeten Mietverhältnisses bei einmalig unterbliebener Auflösung eines Fristvertrags nach Ablauf der Vertragsdauer.
Im Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht:
- für den Fall der Vermietung von Wohnungseigentumsobjekten durch eine gemeinnützige Bauvereinigung eine Gleichstellung aller Mieter unabhängig davon, ob das Mietverhältnis vor oder nach der Wohnungseigentumsbegründung eingegangen wurde,
- Klarstellungen im Zusammenhang mit der nachträglichen Begründung von Wohnungseigentum im gemeinnützigen Mietwohnungs-Bestand (Bildung des Fixpreises, Anrechnung der nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge),
- allgemein Neuregelung eines zweistufigen Verfahrens bei allfälliger Aberkennung des Gemeinnützigkeitsstatus