Home
Kanzlei
Kontakt
Tätigkeitsgebiete
News
Archiv Arbeitsrecht Gesetzgebung Immobilienrecht IP-Recht IT-Recht Prozessvertretung Varia Versicherungsrecht Wettbewerbsrecht
Mandantenbereich


Wohnrechtsnovelle 2006 kundgemacht! Was ist neu?

Die Wohnrechtsnovelle 2006 wurde am 26.7.2006 im Bundesgesetzblatt kundgemacht, am 01. Oktober 2006 treten die Gesetzesänderungen in Kraft.

Die Wohnrechtsnovelle 2006 (BGBl. I Nr. 124/2006) bringt Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz, im Mietrechtsgesetz, im Landpachtgesetz und im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.

Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen sind:

Im Wohnungseigentumsrecht:

  • die Ermöglichung einer einvernehmlichen Veränderung der Nutzwerte durch ein neues Nutzwertgutachten,
  • die neue Regelung der grundbücherlichen Umsetzung einer Nutzwert(neu)festsetzung,
  • Klarstellungen und praxisgerechte Veränderungen bei den Regelungen über den vertraglichen Ausschluss einer Teilungsklage bei der Eigentümerpartnerschaft,
  • eine durchgehende Revision der Bestimmungen über das Schicksal einer Eigentümerpartnerschaft bei Tod eines Partners unter grundsätzlicher Beibehaltung der bisherigen Systematik,
  • eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten der Eigentümergemeinschaft auch auf bisher allein den Wohnungseigentümern aus ihrem Eigentum bzw. aus von ihnen abgeschlossenen Verträgen erfließende Anspruchspositionen,
  • eine uneingeschränkte Wahlmöglichkeit zwischen Eigenkonto und Anderkonto,
  • Verbesserungen beim Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers und
  • Erleichterungs- und Sanierungsvorschriften im Übergangsrecht;

Im Mietrecht:

  • die Erweiterung der Erhaltungspflicht des Vermieters um die Beseitigung erheblicher Gefahren für die Gesundheit der Bewohner des Hauses,
  • die Einführung eines Investitionsersatzanspruchs auch für den Austausch einer defekt gewordenen Heiztherme oder eines defekt gewordenen Warmwasserboilers,
  • allgemein Erleichterungen bei der Geltendmachung des Investitionsersatzanspruchs,
  • eine Regelung über den partiellen Ausschluss von Eintritts- und Abtretungsrechten bei Seniorenwohnungen,
  • die Statuierung einer generellen Rügeobliegenheit des Mieters vor einer Kategorieherabstufung wegen Unbrauchbarkeit eines Kategoriemerkmals oder wegen des nicht zeitgemäßen Standards einer Badegelegenheit und
  • eine Regelung zur Vermeidung eines ungewollt unbefristeten Mietverhältnisses bei einmalig unterbliebener Auflösung eines Fristvertrags nach Ablauf der Vertragsdauer.

Im Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht:

  •  für den Fall der Vermietung von Wohnungseigentumsobjekten durch eine gemeinnützige Bauvereinigung eine Gleichstellung aller Mieter unabhängig davon, ob das Mietverhältnis vor oder nach der Wohnungseigentumsbegründung eingegangen wurde,
  • Klarstellungen im Zusammenhang mit der nachträglichen Begründung von Wohnungseigentum im gemeinnützigen Mietwohnungs-Bestand (Bildung des Fixpreises, Anrechnung der nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge),
  • allgemein Neuregelung eines zweistufigen Verfahrens bei allfälliger Aberkennung des Gemeinnützigkeitsstatus

 Zurück zur Übersicht...


RSS-Feed
T +43-1 402 12 12 F +43-1 402 12 12 60 Opernring 7 1010 Wien Mail kanzlei@decker.eu