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25.08.2008 - „Wer nicht wirbt, stirbt!“ Dieses - Henry Ford zugeschriebene - Zitat beansprucht sowohl in der konventionellen als auch in der Online-Werbewelt Gültigkeit. Für viele Werbende verläuft die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Werbung aber scheinbar unerkannt zwischen Banner-Werbung und Pop-Ups, Meta-Tags und Keyword-Advertising. Eine Vorlage des OGH an den EuGH soll die Grenzen der Zulässigkeit des Keyword-Advertising ausloten.

Keyword-Advertising ist eine verbreitete Form der Werbung im Internet, die durch den Suchmaschinenbetreiber Google unter der Bezeichnung Google Adwords eingeführt wurde. Das Konzept ist einfach: der Werbekunde legt fest, bei welchem Suchwort seine Anzeige aufscheinen soll und bei der Eingabe dieses Suchwortes durch einen Nutzer erscheinen neben den eigentlichen Suchergebnissen werbliche Textanzeigen. Diese Werbeanzeigen werden durch eine Spaltenüberschrift „Anzeigen“ von den eigentlichen Suchergebnissen abgegrenzt und befinden sich zumeist in einer Spalte rechts, teilweise aber auch über den Suchergebnissen. Nachdem auch andere Suchmaschinenbetreiber dieses Konzept zwischenzeitig aufgegriffen haben, beschäftigt die Frage der (Un-) Zulässigkeit periodisch österreichische wie auch deutsche Gerichte. Der Oberste Gerichtshof musste sich nunmehr bereits zum Dritten Mal damit beschäftigen und legte dem EuGH einige Fragen vor um die markenrechtlichen Aspekte dieser Thematik endgültig zu klären.

Nachdem der OGH

  • in seiner ersten Entscheidung 4 Ob 194/05s (Keyword Advertising I)  ausgesprochen hat, dass nur bei einer offenkundigen Rechtsverletzung davon gesprochen werden kann, dass der Suchmaschinenbetreiber den Rechtsverletzer bewusst fördert und der Betreiber einer Suchmaschine nicht verpflichtet ist, die von Werbekunden verwendeten Suchworte ohne vorherige Abmahnung auf allfällige Markenverletzungen oder Wettbewerbsverstöße zu überprüfen und er
  • in seiner zweiten Entscheidung 17 Ob 1/07g (Keywortd Advertising II)  erkannte, dass es unzulässig ist, wenn der Werbende seine Anzeige mit fremden geschützten Kennzeichen überschreibt oder wenn bei Eingabe des Suchworts der Hinweis auf die Website des Werbenden in der Trefferliste noch vor dem Hinweis auf die Website des Zeicheninhabers aufscheint oder besonders hervorgehoben wird

wurde diese Frage neuerlich an das österreichische Höchstgericht herangetragen. Der OGH beschloss, sein Verfahren 17 Ob 3/08b auszusetzen und dem EuGH unter anderem folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art 5 Abs 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl 1989, L 40, S 1; in der Folge: Richtlinie 89/104) dahin auszulegen, dass eine Marke auf eine dem Markeninhaber vorbehaltene Art benutzt wird, wenn die Marke oder ein ihr ähnliches Zeichen (etwa der Wortbestandteil einer Wortbildmarke) bei einem Suchmaschinenbetreiber als Keyword gebucht wird und daher bei Eingabe der Marke oder des ihr ähnlichen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine Werbung für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen am Bildschirm erscheint?

 KD


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