Der Oberste Gerichtshof hat dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. a. Sind Art 7 der MarkenRL und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass der Nachweis, wonach die Geltendmachung der Marke zu einer künstlichen Marktabschottung beitragen würde, nicht nur für das Umpacken an sich, sondern auch für die Gestaltung der neuen Verpackung erbracht werden muss? Für den Fall der Verneinung dieser Frage:
b. Ist die Gestaltung der neuen Verpackung am Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs zu messsen oder (nur) daran, ob sie geeignet ist, den Ruf der Marke und ihres Inhabers zu schädigen? 2. Sind Art 7 der MarkenRL und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass der Parallelimporteur seiner Mitteilungspflicht nur genügt, wenn er dem Markeninhaber auch den Exportstaat und die näheren Gründe für das Umverpacken mittteilt?
Quelle: Entscheidung 4 Ob 69/05h vom 24.5.2004 (bislang findet sich im RIS nur der Rechtsatz RS 0119995)