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Verhältnis Veröffentlichung der Unterlassungsverflichtung und WiderrufDer OGH sprach zum Verhältnis Veröffentlichung der Unterlassungsverflichtung und Widerruf aus, dass die Verurteilung des Bekl zum Widerruf einer herabsetzenden Tatsachenbehauptung nach § 7 Abs 1 UWG und die Ermächtigung des Klägers zur Urteilsveröffentlichung nach § 25 UWG im Einzelfall nebeneinander bestehen können
Voraussetzung ist hierfür, dass die beanstandete Äußerung über ihre eigentlichen Adressaten hinaus noch einem weiteren, unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gekommen ist. Ein öffentlicher Widerruf kommt nicht in Frage, wenn die beanstandete Äußerung nur einem bestimmten Personenkreis gegenüber gemacht wurde; in diesem Fall hat der Kläger diejenigen Personen zu bezeichnen, denen gegenüber widerrufen werden soll. Wenn die Empfänger der Mitteilung aber nicht namentlich bekannt sind und der Bekl nicht bereit ist, über die Namen der Empfänger der Mitteilung Auskunft zu geben, gebiete es der Grundsatz von Treu und Glauben, ihn so zu behandeln, als ob die herabsetzenden Tatsachenbehauptungen - wie bei einer öffentlichen Tatsachenmitteilung - einem nicht überschaubaren und daher unbestimmbaren Personenkreis zugekommen wären. OGH Urteil vom 18. 8. 2004, 4 Ob 72/04y - Wiener Werkstätten IV Zurück zur Übersicht... |
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