Home
Kanzlei
Kontakt
Tätigkeitsgebiete
News
Archiv Arbeitsrecht Gesetzgebung Immobilienrecht IP-Recht IT-Recht Prozessvertretung Varia Versicherungsrecht Wettbewerbsrecht
Mandantenbereich


Unsachgemäßes Hantieren des Versicherungsnehmers beim Reparaturversuch seines PKW

12.07.2006 - OGH 11. 5. 2005, 7 Ob 46/05y

Der Versicherungsnehmer der beklagten Haftpflichtversicherung wollte einen Wackelkontakt in der Elektronik seines PKW kostengünstig selbst reparieren. In einer bei der Klägerin gegen Feuer versicherten Lagerhalle hob er das Fahrzeug mittels Hubstapler im Heckbereich auf und stellte zur Absicherung mehrere Holzpaletten darunter. Danach stellte er einen 500 Watt Halogenscheinwerfer in unmittelbarer Nähe auf, um den hochgehobenen Wagenteil auszuleuchten. Beim Hochheben des Fahrzeuges kam es zu einer Beschädigung der Kraftstoffleitung bzw. des Tanks, sodass (unbemerkt) Benzin austrat. Es entwickelte sich ein Benzindampf-Luftgemisch das sich an der heißen Oberfläche des Halogenscheinwerfers entzündete und explodierte; die Halle brannte nahezu zur Gänze ab.
Die Klägerin begehrte nunmehr im Regressweg vom Kfz-Haftpflichtversicherer die Rückzahlung der an den Eigentümer der Halle aus der Feuerversicherung geleisteten Zahlungen. Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Der OGH gab der außerordentlichen Revision der Klägerin Folge und sprach mit Zwischenurteil aus, dass die Klageforderung dem Grunde nach zu Recht besteht. Die der Eigentümerin der Halle ersetzten Brandschäden sind „durch die Verwendung“ (§ 2 Abs 1 KHVG 1994) des von der Beklagten versicherten Fahrzeugs entstanden, weil darunter nicht nur eine solche auf Straßen zu verstehen ist. Allerdings muss der Schadensfall in adäquat ursächlichem Zusammenhang mit der Gebrauchshandlung stehen und mit dem Haftpflichtbereich, für den der Kfz-Haftpflichtversicherer deckungspflichtig ist, in einem inneren Zusammenhang stehen, woraus sich sodann das spezifische Risiko des Kfz realisiert hat. Darunter fallen unter Umständen daher auch Reparaturarbeiten durch den Lenker. Die Feuerversicherung ist daher zum Regress gegenüber dem Haftpflichtversicherer berechtigt.
Allerdings ist das Verfahren wegen fehlender Feststellungen zur Schadenshöhe und Schadensdeckung noch ergänzungsbedürftig.

OGH 11. 5. 2005, 7 Ob 46/05y
Zum Downloaden bitte klicken! Download: Entscheidung im Volltext (40 KB)


 Zurück zur Übersicht...

Bilder

RSS-Feed
T +43-1 402 12 12 F +43-1 402 12 12 60 Opernring 7 1010 Wien Mail kanzlei@decker.eu