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Markenverletzung durch Transit von Waren?

14.07.2006 - Der deutsche Bundesgerichtshofs hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine im Inland eingetragene Marke ihrem Inhaber auch das Recht gibt, den Transit von mit der Marke versehenen Waren zu verbieten.

Die Klägerin ist Inhaberin der Marke ’Diesel’ für Bekleidung in verschiedenen Ländern, u.a. Deutschland und Polen, nicht aber in Irland. Die Beklagte hat ihren Sitz in Irland. Dort vertreibt sie Jeanshosen unter der Marke ’Diesel’. Zur Herstellung der Kleidung läßt sie den Stoff nach Polen bringen und dort zu den Hosen zusammennähen. Auf dem Land – und Seeweg bringt sie diese über Deutschland nach Irland. Die Klägerin betrachtet die Durchfuhr als eine Verletzung ihrer Markenrechte und begehrt Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung der beschlagnahmten Hosen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die eingetragene Marke ihrem Inhaber das Recht gewährt, die bloße Durchfuhr von Waren mit dem Zeichen zu verbieten. Das auf der Richtlinie 89/104/EWG beruhende deutsche Markengesetz sieht ausdrücklich ein Verbot von Einfuhr und Ausfuhr markenverletzender Waren vor, nicht aber ein Verbot der Durchfuhr. Bislang hat der BGH einen solchen Markenrechtsschutz gegen den bloßen Transit von Waren verneint und er sah im Transit keine relevante inländische Benutzungshandlung. Seit Inkrafttreten des deutschen Markengesetzes ist diese Rechtsprechung jedoch vermehrt kritisiert worden

Quelle: Beck Aktuell

BGH-Entscheidung im Volltext


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Tanja Hilber


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