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Überraschungsentscheidung oder die Tücken des Verfahrensrechts

05.08.2006 - An der Entscheidung C-124/05 "ROSSI" des EuGH ist weniger das Ergebnis, als der Verlauf des Verfahrens bemerkenswert. Gleich doppelt stolperte der Kläger über verfahrensrechtliche Fallstricke.

Im Verwaltungsverfahren vor dem Harmonisierungsamt wähnte er sich offenbar aufgrund einer zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidung der Widerspruchsabteilung in Sicherheit, sodass er im Verfahren vor der Beschwerdekammer sein wohl stärkstes Argument nicht ins Spiel brachte. Der "Geistesblitz" dass die Beschwerdekammer durch ihre "überraschende" Entscheidung aber sein rechtliches Gehör verletzt und damit die Entscheidung mit Mangelhaftigkeit belastet haben könnte, kam dem Kläger dann auch erst, nachdem die Klage bereits abgefertigt war. Leider zu spät, denn im mündlichen Vortrag vor dem EuG dürfen keine neuen Klagegründe nachgeschoben werden.

So werden wir wohl nie erfahren, ob die Beurteilung dass Damenschuhe und Damenhandtaschen mangels Warenähnlichkeit nicht verwechselbar sind, anders ausgefallen wäre, hätte das Amt gewusst, dass "der Verkauf der Produkte an normalerweise denselben Verkaufsstätte erfolgt".
KD

Volltext C-124/05 "ROSSI" 


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Tanja Hilber


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