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OGH zum Provisionsanspruch eines ImmobilienmaklersDie bloße Bekanntgabe vermeintlich kaufkräftiger, regelmäßig in Immobilien investierender Personen ist keine dem Maklervertrag entsprechende Namhaftmachung eines Kaufinteressenten, weil von einer Abschlussgelegenheit nur dann gesprochen werden kann, wenn die namhaft gemachte Person als potentieller Vertragspartner in Frage kommt, also an dem beabsichtigten Geschäft konkret interessiert ist.
Im Immobilienmaklergewerbe reicht die Namhaftmachung des Geschäftspartners zur Begründung der Verdienstlichkeit und Kausalität der Vermittlungstätigkeit für einen Provisionsanspruch grundsätzlich aus. Zur Namhaftmachung ist erforderlich, dass der Makler von einer Abschlussgelegenheit Kenntnis verschafft. Hierfür reicht es aus, dass der Makler dem Geschäftsherrn Interessenten bekanntgibt, mit denen ein Vertragsschluss der gewünschten Art mit hinreichend begründeter, positiver Erfolgsaussicht versucht werden kann. Die Bekanntgabe einer Mehrheit von Personen ist dann als Namhaftmachung zu werten, wenn jedenfalls auch Personen namhaft gemacht werden, mit denen ein Vertragsschluss der gewünschten Art mit begründeter Erfolgsaussicht versucht werden kann, und wenn dadurch der Kreis der abstrakt-möglichen Interessenten so erheblich eingeengt wird, dass von einer wesentlichen Erweiterung der Kenntnisse des Auftraggebers - und insofern von einer wesentliche Förderung seiner Zwecke - gesprochen werden kann. Die bloße Bekanntgabe vermeintlich kaufkräftiger, regelmäßig in Immobilien investierender Personen ist aber keine dem Maklervertrag entsprechende Namhaftmachung eines Kaufinteressenten, weil von einer Abschlussgelegenheit nur dann gesprochen werden kann, wenn die namhaft gemachte Person als potentieller Vertragspartner in Frage kommt, also an dem beabsichtigten Geschäft konkret interessiert ist. OGH, Urteil vom 15.12.2004 - 9 Ob 57/04d - (Nennung einer Mehrzahl möglicher Interessenten durch Immobilienmakler) --> Download: 9 Ob 57-04d.pdf (45 KB) Zurück zur Übersicht... |
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