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EuGH: vorrangiger Zugang zum Netz für die grenzüberschreitende Übertragung von Elektrizität

06.12.2005 - Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C 17/03

Vor der Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts war die SEP als einziges Unternehmen in den Niederlanden zur Elektrizitätseinfuhr zugelassen und mit dem im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Auftrag betraut, dafür Sorge zu tragen, dass die öffentliche Elektrizitätsversorgung zu so geringen Kosten wie möglich und in gesellschaftlich verantwortbarer Weise verlässlich und wirksam funktioniert.

Aufgrund der Liberalisierung des Marktes im Anschluss an die Umsetzung der Zweiten Richtlinie über den Elektrizitätsbinnenmarkt verlor die SEP dieses Einfuhrmonopol und es wurde dieser Markt für andere geöffnet. Die zuständige Behörde wies jedoch der SEP einen erheblichen Teil der Kapazität des grenzüberschreitenden Netzes für die Einfuhr von Elektrizität in die Niederlande vorrangig zu, damit die SEP langfristige Verträge erfüllen konnte.

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass die vorrangige Zuteilung eines Teils der Kapazität des Netzes für die grenzüberschreitende Übertragung von Elektrizität an einen Betreiber aufgrund von Verträgen, die vor Inkrafttreten der Richtlinie geschlossen wurden, und ohne Einhaltung des in der Richtlinie vorgesehenen Verfahrens als diskriminierend und damit als Verstoß gegen die Zweite Elektrizitätsmarkt-Richtlinie anzusehen ist. Die Richtlinie sieht zwar Übergangsregelung vor, wonach die Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen beantragen können, wenn aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie vor ihrem Inkrafttreten geschlossene Verträge möglicherweise nicht erfüllt werden können, das Königreich der Niederlande hat jedoch nicht rechtzeitig eine Ausnahmeregelung zugunsten der langfristigen Verträge der SEP beantragt.

Quelle: PRESSEMITTEILUNG Nr. 53/05

 


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