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Oberster Patent- und Markensenat zu beschreibenden Angaben

20.07.2006 - In seiner Entscheidung vom 28. September 2005, Om 8/05 beantwortete der Oberste Patent- und Markensenat die Frage, ob die Marken "GEWEBE Conditioner" und "DOWNY GEWEBE CONDITIONER" für Wasch- und Bleichmittel eine beschreibende Angabe darstellt.

In seiner Entscheidung sprach der Oberste Patent- und Markensenat aus, dass der Marke „GEWEBE Conditioner" kein beschreibender Charakter zukommt, weil die inländischen Konsumenten mit dem der englischen Sprache entnommenen Begriff „conditioner" - zumindest in Verbindung mit Gewebe - keine Eigenschaftsbeschreibung ei­ner Ware oder Dienstleistung verbinden. Ein in den inländischen Verkehrskreisen verbreite­tes Begriffsverständnis kann allenfalls bei „air condition" (Klimaanlage; Kühlung) oder „hair conditioner" (Haarpflegemittel) angenommen werden, nicht aber bei „Gewebe Conditioner".

Ebensowenig sie die Marke „DOWNY GEWEBE CONDITIONER", bei der noch ein weiteres Wort der englischen Sprache Verwendung findet, dessen Bedeutung inländi­schen Verkehrskreisen weitgehend unbekannt ist, von einer beschreibenden Angabe auszugehen

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Tanja Hilber


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