06.08.2006 - Zum dritten Mal beschäftigte die Frage der (Mit-) Urheberschaft des Architekten und Planverfassers Univ.Prof Dipl.Ing. Josef Krawina am Hundertwasserhaus das österreichische Höchstgericht.
Nachdem im Provisorialverfahren Krawinas (Mit-) Urheberschaft bejaht worden war, verneinte das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht im Hauptverfahren dies. Zu Unrecht, erkannte Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob 41/06t - Hunderwasserhaus III.
Das Berufungsgericht habe entscheidende Aspekte unberücksichtigt gelassen. Nach Ansicht des Höchstgerichtes hängt die Beantwortung dieser Frage davon ab, inwieweit die verwendeten Formelemente, die auf den Architekten zurückgehen, technisch bedingt sind oder inwieweit sie der Form halber, aus Gründen des Geschmacks, der Schönheit, der Ästhetik gewählt wurden.
Nur bei künstlerischer Ausgestaltung eines trotz Anweisungen Dritter bestehenden gestalterischen Spielraums erwirbt der Planverfasser Urheberrechte am Plan oder am plangemäß gefertigten Modell und damit auch am Bauwerk, das nach diesem Plan und/oder Modell errichtet worden ist. Bei Werken der Baukunst ist dabei maßgeblich, ob die zu beurteilende Ausführung einer auf technisch verschiedene Weise zu lösenden Aufgaben nicht bloß als zweckmäßige, sondern zugleich als künstlerische Gestaltung zu werten ist.