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Aller guten Dinge sind drei...06.08.2006 - Zum dritten Mal beschäftigte die Frage der (Mit-) Urheberschaft des Architekten und Planverfassers Univ.Prof Dipl.Ing. Josef Krawina am Hundertwasserhaus das österreichische Höchstgericht.
Nachdem im Provisorialverfahren Krawinas (Mit-) Urheberschaft bejaht worden war, verneinte das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht im Hauptverfahren dies. Zu Unrecht, erkannte Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob 41/06t - Hunderwasserhaus III. Zurück zur Übersicht... |
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