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Konkludente Einräumung einer Servitut?

Die bloße Duldung der Benützung eines Privatweges über mehr als 10 Jahre führt nach Ansicht des Höchtgerichtes noch zu keiner stillschweigenden Einräumung eines Wegerechtes.

Über die Liegenschaft der Kläger führt ein Weg, der von den Beklagten und Dritten schon immer mit Pferdefuhrwerken, Jeeps, Geländefahrzeugen und Personenkraftwagen befahren wurde. Im Jahr 1989 wurde für einen Umbau eines Hotels mit Zustimmung der Eigentümer der betroffenen Grundstücke eine Baustellenzufahrt über die Liegenschaft der Klägerin eingerichtet, weil der bestehende Weg dafür nicht geeignet war. Die Beklagten benützten seit Errichtung in weiterer Folge ausschließlich diese leichter zu befahrende Baustellenzufahrt. Den Beklagten war dabei bewusst, dass es sich bei der Baustellenzufahrt nicht um den öffentlichen Weg handelt.

Die Kläger begehren, die Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, das Grundstück in einem genau bezeichneten Verlauf zu befahren. Sie führten aus, dass die Beklagten ohne Genehmigung und Zustimmung der Kläger die Baustellenzufahrt titellos benützten. Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens im Wesentlichen mit der Begründung, dass seit der im Jahr 1989 erfolgten "Wegverlegung" die Baustellenzufahrt - mit Zustimmung der Kläger - zum öffentlichen Weg geworden sei. Dass die Kläger lediglich die Beklagten von der Benützung der Baustellenzufahrt ausschließen wollten, sei im Übrigen ein Akt der Schikane.

Der OGH gelangte zu dem Schluss, dass ein konkludenter Verzicht nur dann angenommen werden darf, wenn das Verhalten eindeutig derart zu verstehen ist. Die bloße Duldung der Benützung eines Privatweges über mehr als 10 Jahre führt nach Ansicht des Höchtgerichtes noch zu keiner stillschweigenden Einräumung eines Wegerechtes. Auch dem Einwand des Rechtsmissbrauchs war kein Erfolg beschieden. Der OGH argumentierte: Eine schikanöse Rechtsausübung liegt erst dann vor, wenn zwischen den Interessen des Klägers und denen des Beklagten ein ganz krasses Missverhältnis besteht und andere als unlautere Motive der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. Der OGH gab dem Begehren der Kläger den Beklagten das Befahren der Baustellenzufahrt zu untersagen, daher Folge.

OGH Urteil vom 26. 5. 2004, 7 Ob 21/04w

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