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OLG Celle: Einwurf von Fahrzeugschlüssel in Außenbriefkasten ist grob fahrlässig

12.07.2006 -

Der Versicherer ist gemäß § 61 VVG (Anmerkung die Bestimmung des deutschen VVG hat den selben Wortlaut wie § 61 VersVG) leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl des kaskoversicherten Kraftfahrzeugs dadurch ermöglicht, dass er die zur Entwendung genutzten Fahrzeugschlüssel in einen Briefkasten einer Vertragswerkstatt einwirft, um damit eine Reparatur am Folgetag zu veranlassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen nicht besonders gesicherten Außenbriefkasten handelt, auch wenn der Werkstattbetrieb seinen Kunden ein solches Vorgehen ermöglicht. OLG Celle, Urteil vom 09.06.2005, Az. 8 U 182/04

Quelle: Presseinformation des OLG Celle


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